Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§5 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 407 
stellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und 
der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt, sieht die Bek. v. 17. März 
1917 über die Errichtung von Herstellungs= und Verteilungsgesell- 
schaften in der Schuhindustrie und die Bek. v. 26. Juli 1917 über 
Schuhhandelsgesellschaften vor. Das gleiche gilt nach der Bek. v. 
9. Juni 1917 über die Errichtung einer Herstellungs= und Verteilungs- 
gesellschaft in der Seifenindustrie für die Hersteller von fetthaltigen 
Waschmitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 
fetthaltige Waschmittel zum gewerbsmäßigen Verbrauche hergestellt 
haben. 
Nach der Bek. v. 18. August 1917 über die Errichtung von Be- 
triebsverbänden in der Binnenschiffahrt kann die Schiff- 
fahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens Besitzer von 
Binnenschiffen auch ohne ihre Zustimmung für bestimmte Bezirke zu- 
Betriebsverbänden mit juristischer Persönlichkeit zwecks ständiger 
Beobachtung des Schiffs= und Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 
sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres= und kriegs- 
wirtschaftliche Transporte vereinigen. 
Die Bek. v. 2. November 1917 sieht die Zusammenlegung von 
Brauereibetrieben vor. 
1) Gewerberechtliche Anordnungen allgemeiner Art. 
Hier sind folgende Bundesratsverordnungen bzw. Bekannt- 
machungen zu erwähnen: 
Die Bek. v. 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen 
in Verkaufsräumen des Kleinhandels. Sie dehnt die Vorschriften 
der §§ 73, 74 GewO. auf Verkäufer aus, die Gegenstände des täg- 
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art 
sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, im Kleinhandel 
absetzen. 
Die Bek. v. 18. Mai 1916, 26. Mai 1916, 11. Juni 1916, 25. August 
1916 und 11. Oktober 1916 über die äußere Kennzeichnung von 
Waren gestattet dem Reichskanzler anzuordnen, bei Gegenständen 
des täglichen Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an 
den Verbraucher abgegeben werden, mit bestimmten Angaben, insbe- 
sondere über den Verkäufer, die Zeit der Herstellung, den Inhalt nach 
Art, Zahl, Maß oder Gewicht sowie über den Kleinverkaufspreis 
zu versehen. Dies ist bestimmt in der Hauptsache für Fleisch-, 
Gemüsekonserven, diätetische Nährmittel, Marmeladen, Käse und 
Schokoladen, Zwieback, Keks, Pudding= und Backpulver, Soda, Seife 
und sonstige Waschmittel. Der Preis für diese Gegenstände, die zum 
Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert 
worden sind, darf nachträglich nicht erhöht werden.
	        
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