30 Allgemeiner Teil.
unterliegen Geldbeträge für Leistungen, die für Rechnung des Verpflichteten
im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sind, der exekutivischen Beitrei-
bung dann, wenn die Ausführung durch Dritte „nach fruchtlos gebliebener
Aufforderung des Verpflichteten“ erfolgt ist (§ 1 Nr. 14 a. a. O.). Auch nach
§ 20 des Polizeiverwaltungsgesetzes v. 11. März 1850, auf den in jener
Vorschrift verwiesen wird, hat, wer es unterläßt dasjenige zu tun, was
ihm von der Polizeibehörde in Ausübung ihrer Zwangsbefugnis geboten
worden ist, zu gewärtigen, daß es „auf seine Kosten“ zur Ausführung ge-
bracht werde. Eine Befugnis der Polizeibehörde „auf Kosten“ des Ver-
pflichteten etwas auszuführen und diese Kosten von ihm zwangsweise ein-
zuziehen, wird hier an die Voraussetzungen geknüpft, daß vorher ein Gebot
an den Verpflichteten ergangen und von diesem unbefolgt gelassen war. Das
LVG. .. . hat im § 132 der Behörde zwar die Befugnis beigelegt, die zu
erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den
Kostenbetrag im Zwangswege von dem Verpflichteten einzuziehen, aber es hat
diese Befugnis ebenfalls davon abhängig gemacht, daß der Ausführung durch
einen Dritten eine schriftliche Androhung an den Verpflichteten mit Be-
stimmung der Frist, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird, vor-
hergehen muß. Ausnahmen von dieser Regel finden nur statt, wo das Gesetz
der Polizeibehörde ausdrücklich die Befugnis beilegt, auch ohne vorherige
Aufforderung des Verpflichteten „für seine Rechnung“ den polizeimäßigen
Zustand herstellen zu lassen, wie dies zum Zwecke der Beseitigung von
Verkehrshindernissen auf Wegen in § 55 des Zust Gesetzes vom 1. August 1883
geschehen ist. Die Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899, läßt in § 1
dieses Verfahren nur für Geldbeträge zu, die nach den bestehenden
Vorschriften der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unter-
liegen. Eine dahin gehende Vorschrift fehlt aber für die durch Zwangsheilung
verursachten Kosten, wenn nicht die Polizeibehörde der Verpflichteten die Her-
beiführung eines Heilverfahrens innerhalb einer bestimmten Frist unter der
Androhung aufgegeben hatte, daß sie im Falle des Ungehorsams auf ihre
Kosten zwangsweise erfolgen werde. Belanglos ist die von der Klägerin zur
Sprache gebrachte allgemeine Eröffnung, welche den Prostituierten jedesmal
bei ihrer Stellung unter polizeiliche Kontrolle gemacht werden soll; denn
sie hat lediglich die allgemeinen zur Sicherung der Gesundheit, der öffent-
lichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vor-
schriften zum Gegenstande, deren Übertretung der § 362 Nr. 6 des Straf-
gesetzbuches mit Strafe bedroht. Derartige Vorschriften bilden eine all-
gemeine Strafnorm, aber keine polizeiliche Verfügung, die
sich an eine einzelne bestimmte Person wendet. Der Prostituierten war
mithin nicht durch eine polizeiliche Verfügung aufgegeben worden, für ihre
Heilung innerhalb einer Frist Sorge zu tragen, vielmehr hat die Polizei
sofort nach Feststellung der Erkrankung ihre Unterbringung in einer Kranken-
anstalt angeordnet. Eine Maßregel dieser Art stellt sich als unmittelbarer
Zwang im Sinne des § 132 Nr. 3 des L VW. dar. Infolgedessen war die
Polizeibehörde nicht berechtigt, die durch die Zwangsheilung entstandenen
Kosten von der Prostituierten im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
beizutreiben. War sie dagegen berechtigt und verpflichtet, die Zwangsmaß-
regel zunächst auf ihre eigene Rechnung durchzuführen, so kann sie von dem
gesetzlichen Träger der mittelbaren Polizeikosten Ersatz der ihr entstandenen
Aufwendungen auch ohne Nachweis beanspruchen, daß sie den vergeblichen
Versuch gemacht habe, von der Prostituierten im Wege des Zivilprozesses
Ersatz der für die Zwangsheilung aufsgewendeten Geldbeträge zu erlangen.