408 Besonderer Teil.
Die Bek. v. 26. Juni 1916 gegen irreführende Bezeichnung
von Nahrungs- und Genußmitteln stellt das Anbieten, Feilhalten,
Verkaufen oder sonstige Inverkehrbringen von Nahrungs- oder Ge—
nußmitteln unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung unter
Strafe und droht Einziehung der Gegenstände an.
Eine Schließung des Geschäftes sehen — abgesehen von der
Bek. v. 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—
sonen vom Handel — folgende Bekanntmachungen vor: die Bek. v.
28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauches
(8§ 8), die Bek. über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter
v. 4. Dezember 1915 unter IlI; die Bek. über den Verkehr mit Butter
v. Z. Dezember 1915 unter §9; die Bek. v. 16. Dezember 1915 über
die Bereitung von Kuchen unter 8§9; die Bek. v. 10. Juni 1916 über
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-- und Strickwaren für die
bürgerliche Bevölkerung unter §15 sowie die Reichsgetreideordnung
für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 unter §69. In allen Fällen
ist gegen die Schließung nur die Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Sie entscheidet
endgültig.
Die Bek. v. 11. Dezember 1916 betr. die Ersparnis von Brenn-
stoffen und Beleuchtungsmitteln verbietet jede Art von Licht-
reklame. Als solche gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von
Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-,
Speise= und Schankwirtschaften, Cafês, Theatern, Lichtspielhäusern,
wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten und bestimmt über den
Ladenschluß folgendes:
1. Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonnabends um
8 Uhr abends zu schließen; ausgenommen sind nur Apotheken und
Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von
Zeitungen als der Haupterwerbszweig betrieben wird.
2. Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafês, Theater, Licht-
spielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öf-
fentliche Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu
schließen; desgleichen Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen
Speisen und Getränke verabreicht werden. Landesgesetzliche Aus-
nahmen bis 11 ½ Uhr sind zulässig.
In den genannten Räumen sowie bei Schaufenstern, Läden und
sonstigen Verkaufsräumen ist die Beleuchtung auf das unbedingt
erforderliche Maß einzuschränken. Nähere Anordnungen erlassen die
Polizeibehörden. Verbot der Außenbeleuchtung von Schaufenstern und
Gebäuden zu gewerblichen Zwecken. Einschränkung der Beleuchtung
der öffentlichen Straßen und Plätze auf das zur Aufrechterhaltung