Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 411 
sichtlich der im Eigentum der Militärverwaltung stehenden Kraft- 
fahrzeuge die Vorschriften der BRV. v. 3. Februar 1910 über die 
Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung '(88 6—13] außer Kraft). 
Die hierfür erforderlichen Bestimmungen erläßt die Militärzentral- 
behörde. 
Die Bek. betr. Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen v. 25. Februar 1915 bestimmt, 
daß die vor dem 15. März 1915 erteilte Zulassung eines Kraftfahr- 
zeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen am 14. März 
1915 erlischt. Rückgabe der Zulassungsbescheinigung an die höhere 
Verwaltungsbehörde zur Aufbewahrung derselben. Die Erneuerung 
der nach §1 erloschenen Zulassung erfolgt auf Antrag des Eigen- 
tümers durch die höhere Verwaltungsbehörde und nur auf jederzeitigen 
Widerruf, sofern für den weiteren Verkehr des Fahrzeuges ein öffent- 
liches Bedürfnis besteht. Bestimmungen über das Vorliegen eines 
solchen. Widerruf der Zulassung bei Mißbrauch. Einziehung von 
Kraftfahrzeugen, die ohne Erlaubnis fahren. Weitere Bek. v. 14. Juni 
1916 betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, v. 22. De- 
zember 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen, 
v. 18. Dezember 1916 betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraft- 
fahrzeugen. 
Die Bek., betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- 
gegenständen v. 11. Dezember 1916 bestimmt in 86, daß die elektrischen 
Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen ihren Betrieb 
someit einzuschränken haben, wie es sich irgend mit den Verkehrs- 
verhältnissen vereinbaren läßt und überläßt den Aufsichtsbehörden. 
die entsprechenden Anordnungen. 
Den Motorbootverkehr regeln die Bek. v. 29. Juli 1915 und 
v. 27. Juli 1916 betr. Zulassung von Motorbooten zum Verkehr. 
h) Finanzrechtliche Gesetze und Verordnungen. 
In finanzrechtlicher Beziehung sind folgende reichsrechtlichen Be- 
stimmungen zu erwähnen: 
Das Gesetz v. 4. August 1914 betr. Ergänzung der Reichs- 
schuldenordnung (die Reichshauptkasse wird befugt, Wechsel aus- 
zugeben, die auf Anordnung des Reichskanzlers von der Reichs- 
schuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt 
werden. Es gelten die Vorschriften für Schatzanweisungen. Freiheit 
von Wechselstempelsteuer). 
Das Gesetz v. 4. August 1914 betr. Anderung des Münz- 
gesetzes (an Stelle von Goldmünzen können Reichskassenscheine und 
Reichsbanknoten verabfolgt werden). 
Das Gesetz v. 4. August 1914 betr. Anderung des Bank-
	        
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