Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

412 Besonderer Teil. 
gesetzes hebt §9 und 10 des Bankgesetzes 1) für die Reichsbank 
auf und bestimmt, daß den Vorschriften im 813 Ziff. 2 und im § 17 
des Bankgesetzes) das Reich verpflichtende Wechsel genügen, wenn 
sie eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch wenn aus 
ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften. Schuldverschreibungen des 
Reiches, die spätestens in 3 Monaten mit ihrem Neunwerte fällig sind, 
stehen den in §17 des Bankgesetzes bezeichneten Wechseln gleich. 
Das Darlehnskassengesetz v. 4. August 1914 mit der er- 
gänzenden Bek. v. 31. August und 11. November 1914. (Errichtung 
von Darlehnskassen mit juristischer Persönlichkeit zur Abhilfe 
des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels= und 
Gewerbebetriebes durch Hingabe von Darlehen gegen Sicherheit, ins- 
besondere Verpfändung von innerhalb des Reiches lagernden, dem 
Verderb nicht ausgesetzten Waren, Boden-, Bergwerks= und gewerb- 
lichen Erzeugnissen grundsätzlich bis zur Hälfte, bei anderen Werten bis 
zu einem Drittel des Schätzungswertes oder durch Verpfändung von 
Wertpapieren. An Stelle der Übergabe genügt die Verpfändung durch 
äußere Merkmale, z. B. Aufstellung von Tafeln. Für den Gesamt- 
betrag der Darlehen — ursprünglich 1500, später 3000 Millionen Mk. 
— werden Darlehnskassenscheine zu 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Mk. 
von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt. Einlösungszwang für 
alle Reichskassen, öffentliche Kassen der Bundesstaaten zum vollen 
Nenunwerte; für Privatpersonen jedoch kein Annahmezwang. Im 
Sinne des Bankgesetzes stehen sie den Reichskassenscheinen gleich. Die 
Darlehen betragen mindestens 100 Mk. und sind nach 3, ausnahms- 
weise nach 6 Monaten fällig. Der Zinsfuß ist höher als der öffentlich 
bekannt gemachte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank Wechsel kauft. 
Bei Nichtrückzahlung zur Verfallzeit kann die Darlehenskasse das Pfand 
durch einen ihrer Beamten oder Kursmakler verkaufen lassen und sich 
aus dem Erlöse bezahlt machen. Erwerb des Pfandes durch die Dar- 
1) 88. 9 und 10 des Bankgesetzes v. li wirn 1500 bestimmt die Entrichtung 
einer Steuer von fünf vom Hundert an die Reichskasse für Banken, deren Notenumlauf 
ihren Barvorrat und den ihnen zugewiesenen Betrag übersteigt. 
2) §13 Ziff. 2 des BG. bestimmt, daß die Reichsbank lediglich solche Wechser, 
welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und aus welchen in der 
Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner 
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommu- 
naler Koporationen, welche nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig 
sind, diskontieren, kaufen oder verkaufen darf. 
8 17 B. regelt die sog. Dritteldeckung, d. h. die Reichsbank ist verpflichtet, für 
den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel 
in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder 
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in 
diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, 
und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte 
Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten.
	        
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