§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 413
lehenskasse nur im Wege des Meistgebotes bei einem öffentlichen
Verkauf. Die Verwaltung der Darlehenskasse hat für Rechnung des
Rciches und unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichs-
bank. Die allgemeine Verwaltung führt eine besondere Bankab-
teilung in Berlin als „Hauptverwaltung der Darlehenskassen“. Für
sede Darlehenskasse wird ein besonderer Vorstand ernannt, zu wel-
chem ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevollmächtigter
und Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören sollen.
Dem Reichsbevollmächtigten steht bei allen Anträgen auf Bewilligung
von Darlehen das Versagungsrecht zu; er muß von sämtlichen Ge-
schäften Kenntnis nehmen).
Das Gesetz v. 4. August 1914 betr. die Reichskassenscheine
und die Banknoten (Reichskassenscheine sind gesetzliche Zahlungs-
mittel. Die Reichshauptkasse ist zur Einlösung von Reichskassenscheinen
und die Reichsbank zur Einlösung der Reichsbanknoten nicht ver-
pflichtet).
Das Gesetz v. 22. März 1915 betr. die Ausgabe von Reichskassen-
scheinen und Reichsbanknoten zu10 Mk. Das Gesetz v. 31. August
1916 über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank (die
Reichsbank wird durch Bestätigung eines auf sie gezogenen Schecks
dem Inhaber, Aussteller und Indossanten zur Einlösung verpflichtet).
Über Münzgeld ergingen folgende Bekanntmachungen: am 26. August
1915 über die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen (bis zu
5 Millionen Mk.); am 22. Dezember 1915 über die Ausprägung von
Zehnpfennigstücken aus Eisen (bis zu 10 Millionen Mk.); am 11. Mai
1916 über die Prägung von Zehn= und Fünfpfennigstücken aus Eisen
(weitere Ausprägung bis zur Höhe von je 5 Millionen Mk.); am
23. November 1916 über die Prägung von Einpfennigstücken aus Alu-
minium (bis zur Höhe von 2 Millionen Mk.); am 15. Februar 1917
über die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium (bis zu
20 Millionen Mk. als Ersatz für einzuziehende Fünfpfennigstücke aus
Nickel); am 22. Mai 1917 über die Prägung von Zehnpfennigstücken
aus Zink (bis zu 10 Millionen Mk. als Ersatz für einzuziehende Zehn-
pfennigstücke aus Nickel).
Durch die Bek. v. 12. Juli 1917 betr. die Außerkurssetzung der
Zweimarkstücke gelten letztere vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als
gesetzliches Zahlungsmittel, werden aber bis zum 1. April 1918 von
allen Reichs= und Landeskassen in Zahlung genommen.
Ferner ergingen folgende Reichssteuer= und Reichs-
abgabengesetze:
Das Gesetz v. 24. Dezember 1915 über die Kriegsabgabe der
Reichsbank.