414 Besonderer Teil.
Das Gesetz v. 24. Dezember 1915 über vorbereitende Maßnahmen
zur Besteuerung der Kriegsgewinne (Bildung einer Sonderrück-
lage für Handelsgesellschaften, welche der freien Verfügung der Ge-
sellschaften entzogen und in Schuldverschreibungen des Reiches oder
eines Bundesstaates anzulegen sind).
Das Gesetz v. 12. Juni 1916 über Erhöhung der Tabakabgaben.
Das Frachturkundenstempelgesetz v. 17. Juni 1916.
Das Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916 mit dem Gesetz zur Er-
gänzung des Kriegssteuergesetzes v. 17. Dezember 1916 sowie dem Ge-
setz v. 9. April 1917 über die Erhebung eines Zuschlages (von grund-
sätzlich 20 Proz. des Steuerbetrages) zur Kriegssteuer.
Das Gesetz v. 21. Juli 1916 betr. eine mit den Post= und Tele-
graphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe.
Das Gesetz v. 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel.
Das Gesetz v. 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen-
und Güterverkehrs.
Das Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917.
Das Gesetz v. 9. April 1917 über Sicherung der Kriegssteuer
(Sicherheitsleistung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland seitens
der nach dem Kriegssteuergesetz v. 1916 steuerpflichtigen Einzelpersonen
für eine künftige Kriegssteuer und Bildung einer Kriegssteuerrücklage
für Handelsgesellschaften).
III. Preußische Sonderbestimmungen.
a) Im Verwaltungsstreitverfahren ist durch eine vom
Landtag genehmigte Notverordnung vom 24. Juli 1915 bzw. v. 15. Fe-
bruar 1916 betr. die erweiterte Gewährung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand von Kriegsteilnehmern folgendes be-
stimmt:
§ 1. Beruht im Falle des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung
S. 195) die unverschuldete Fristversäumung des Antragstellers auf
seiner Teilnahme am Kriege, so hat bei Geldforderungen die an-
gerufene Behörde die Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern der
Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Beendigung
des Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme gestellt wird.
Auf Beschwerden wegen Versagung der Wiedereinsetzung ent-
scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 2. Die einjährige Frist des vorletzten Satzes des § 112
des LVG. für die Nachholung einer versäumten Streithandlung
bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
zugunsten der Kriegsteilnehmer bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Monaten seit Beendigung des Kriegszustandes oder der
Kriegsteilnahme gehemmt.