Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 415 
Das gleiche gilt für die im § 48 Abs. 4 des Ergänzungs- 
steuergesetzes (Gesetzsammlung 1916 S. 294) vorgesehene Frist. 
§ 3. Kriegsteilnehmer i. S. dieser Verordnung sind dieeni- 
gen Personen, welche 
1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufes zu 
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- 
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in 
der Armierung begriffenen Festung gehören; 
2. sich dienstlich aus Anlaß der Kriegführung des Reiches im 
Auslande aufhalten; 
3. sich als Kriegsgefangene oder als Geisel in der Gewalt des 
Feindes befinden. 
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
b) Enteignung. Ansiedlung. Ostpreußen. 
Die Verordnung, betr. ein vereinfachtes Enteignungsver- 
fahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäf- 
tigung von Kriegsgefangenen vom 11. September 1914 bestimmt, daß 
zu dem bezeichneten Zwecke das Staatsministerium durch einen 
in der Gesetzsammlung bekannt zu machenden Erlaß anordnen kann, 
daß eine vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet. Für dieses 
Verfahren gilt das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum 
v. 11. Juni 1874 i. V. mit dem 22. Titel des Zust.-Gesetzes v. 1. August 
1883 mit in der Hauptsache folgenden Abweichungen: 
An Stelle des Bezirksausschusses tritt der Regierungs- 
präsident, welcher einen Auszug aus dem vom zuständigen Minister 
genehmigten Plane in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während 
einer Woche zu jedermanns Einsicht offenlegen zu lassen hat. Ein- 
wendungen kann jeder Beteiligte schriftlich oder mündlich zu Protokoll 
an der ortsüblich bekannt gemachten Stelle erheben. Nach Fristablauf 
wird unter Zuziehung von Sachverständigen über den Plan, die Ein- 
wendungen und die Höhe der Entschädigungssumme verhandelt. Dar- 
auf erläßt der Regierungspräsident einen Beschluß, durch 
den der Plan und die Entschädigung festgestellt und die Enteignung 
ausgesprochen wird und welcher dem Unternehmer, Grundstückseigen- 
tümer und den sonstigen Beteiligten zugestellt wird. Das Eigentum 
des enteigneten Grundstückes geht auf den Unternehmer erst nach 
Zahlung oder Hinterle'ung der Entschädigungssumme über. 
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten zu: 
soweit er die Entschädigung betrifft, binnen 6 Wochen nach 
Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges, 
soweil er die Planfeststellung betrifft, binnen 2 Wochen nach 
Zustellung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Ar- 
beiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.