§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 415
Das gleiche gilt für die im § 48 Abs. 4 des Ergänzungs-
steuergesetzes (Gesetzsammlung 1916 S. 294) vorgesehene Frist.
§ 3. Kriegsteilnehmer i. S. dieser Verordnung sind dieeni-
gen Personen, welche
1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufes zu
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land-
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in
der Armierung begriffenen Festung gehören;
2. sich dienstlich aus Anlaß der Kriegführung des Reiches im
Auslande aufhalten;
3. sich als Kriegsgefangene oder als Geisel in der Gewalt des
Feindes befinden.
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
b) Enteignung. Ansiedlung. Ostpreußen.
Die Verordnung, betr. ein vereinfachtes Enteignungsver-
fahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäf-
tigung von Kriegsgefangenen vom 11. September 1914 bestimmt, daß
zu dem bezeichneten Zwecke das Staatsministerium durch einen
in der Gesetzsammlung bekannt zu machenden Erlaß anordnen kann,
daß eine vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet. Für dieses
Verfahren gilt das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
v. 11. Juni 1874 i. V. mit dem 22. Titel des Zust.-Gesetzes v. 1. August
1883 mit in der Hauptsache folgenden Abweichungen:
An Stelle des Bezirksausschusses tritt der Regierungs-
präsident, welcher einen Auszug aus dem vom zuständigen Minister
genehmigten Plane in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während
einer Woche zu jedermanns Einsicht offenlegen zu lassen hat. Ein-
wendungen kann jeder Beteiligte schriftlich oder mündlich zu Protokoll
an der ortsüblich bekannt gemachten Stelle erheben. Nach Fristablauf
wird unter Zuziehung von Sachverständigen über den Plan, die Ein-
wendungen und die Höhe der Entschädigungssumme verhandelt. Dar-
auf erläßt der Regierungspräsident einen Beschluß, durch
den der Plan und die Entschädigung festgestellt und die Enteignung
ausgesprochen wird und welcher dem Unternehmer, Grundstückseigen-
tümer und den sonstigen Beteiligten zugestellt wird. Das Eigentum
des enteigneten Grundstückes geht auf den Unternehmer erst nach
Zahlung oder Hinterle'ung der Entschädigungssumme über.
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten zu:
soweit er die Entschädigung betrifft, binnen 6 Wochen nach
Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges,
soweil er die Planfeststellung betrifft, binnen 2 Wochen nach
Zustellung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Ar-
beiten.