416 Besonderer Teil.
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer vorläufig in
den Besitz eines Grundstückes einweisen, das für das Unternehmen vor—
aussichtlich gebraucht wird. Der hierdurch entstandene, nötigenfalls
im Rechtswege festzustellende Schaden ist dem Besitzer des Grund—
stückes zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitze des Grundstückes,
so ist die ihm für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom
Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen, vorbehaltlich des Ersatzes
weiteren Schadens. In dem Einweisungsbeschlusse ist die Entschädi—
gung festzustellen, die dem Besitzer alsbald zu zahlen ist. Der Be—
schluß ist dem Eigentümer und Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll
zu verkünden; gegen ihn ist binnen einer Woche nach der Zustellung
oder Verkündung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen
Arbeiten ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Minister der öffent-
lichen Arbeiten.
Im Anschluß an diese Notverordnung, welche nach der Bek. v.
9. November 1914 vom Landtag genehmigt wurde, hat das Staats-
ministerium in einem Erlaß v. 15. September 1914 die Arbeiten be-
zeichnet, für welche das vereinfachte Enteignungsverfahren zunächst
Anwendung finden soll. Dies sind solche der Eisenbahn-, Wasser-
bau= und landwirtschaftlichen Verwaltung (Entwässerungen und Me-
lioriationen).
Diese Verordnung ist ergänzt durch die vom Landtag genehmigte
Notverordnung v. 11. September 1914, welche bestimmt, daß einem
Kriegsteilnehmer (82 des Notgesetzes v. 4. August 1914) ohne
Vertreter vom Regierungspräsidenten ein geeigneter Vertreter zu be-
stellen ist, der die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers
im Enteignungsverfahren wahrzunehmen hat. Der Kriegsteilnehmer,
welchem dies unverzüglich mitzuteilen ist, kann dem Vertreter die Ver-
tretungsbefugnis entziehen, soweit er einen anderen Vertreter be-
stellt. Die besonderen Kosten der Bestellung des Vertreters trägt der
Unternehmer. Die Verordnung über das vereinfachte Enteignungs-
verfahren tritt nach der Verordnung v. 25. September 1915 i. V. mit
der Verordnung v. 11. Februar 1916 sechs Monate nach der durch
Kaiserliche Verordnung bekannt gegebenen Beendigung des Kriegs-
zustandes außer Kraft.
Die Verordnung v. 15. Dezember 1915 betr. die Einführung des
preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. Juni
1874 in Helgoland dehnt das Enteignungsgesetz auf Helgoland aus.
Die Verordnung v. 7. November 1914 über die Bildung von
Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor-, Heide= und ähn-
lichen Ländereien verleiht in 8 15 den Genossenschaften das Recht zur
Enteignung näher bezeichneter Grundflächen; für das Verfahren gelten