Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

416 Besonderer Teil. 
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer vorläufig in 
den Besitz eines Grundstückes einweisen, das für das Unternehmen vor— 
aussichtlich gebraucht wird. Der hierdurch entstandene, nötigenfalls 
im Rechtswege festzustellende Schaden ist dem Besitzer des Grund— 
stückes zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitze des Grundstückes, 
so ist die ihm für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom 
Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen, vorbehaltlich des Ersatzes 
weiteren Schadens. In dem Einweisungsbeschlusse ist die Entschädi— 
gung festzustellen, die dem Besitzer alsbald zu zahlen ist. Der Be— 
schluß ist dem Eigentümer und Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll 
zu verkünden; gegen ihn ist binnen einer Woche nach der Zustellung 
oder Verkündung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen 
Arbeiten ohne aufschiebende Wirkung zulässig. 
Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten. 
Im Anschluß an diese Notverordnung, welche nach der Bek. v. 
9. November 1914 vom Landtag genehmigt wurde, hat das Staats- 
ministerium in einem Erlaß v. 15. September 1914 die Arbeiten be- 
zeichnet, für welche das vereinfachte Enteignungsverfahren zunächst 
Anwendung finden soll. Dies sind solche der Eisenbahn-, Wasser- 
bau= und landwirtschaftlichen Verwaltung (Entwässerungen und Me- 
lioriationen). 
Diese Verordnung ist ergänzt durch die vom Landtag genehmigte 
Notverordnung v. 11. September 1914, welche bestimmt, daß einem 
Kriegsteilnehmer (82 des Notgesetzes v. 4. August 1914) ohne 
Vertreter vom Regierungspräsidenten ein geeigneter Vertreter zu be- 
stellen ist, der die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers 
im Enteignungsverfahren wahrzunehmen hat. Der Kriegsteilnehmer, 
welchem dies unverzüglich mitzuteilen ist, kann dem Vertreter die Ver- 
tretungsbefugnis entziehen, soweit er einen anderen Vertreter be- 
stellt. Die besonderen Kosten der Bestellung des Vertreters trägt der 
Unternehmer. Die Verordnung über das vereinfachte Enteignungs- 
verfahren tritt nach der Verordnung v. 25. September 1915 i. V. mit 
der Verordnung v. 11. Februar 1916 sechs Monate nach der durch 
Kaiserliche Verordnung bekannt gegebenen Beendigung des Kriegs- 
zustandes außer Kraft. 
Die Verordnung v. 15. Dezember 1915 betr. die Einführung des 
preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. Juni 
1874 in Helgoland dehnt das Enteignungsgesetz auf Helgoland aus. 
Die Verordnung v. 7. November 1914 über die Bildung von 
Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor-, Heide= und ähn- 
lichen Ländereien verleiht in 8 15 den Genossenschaften das Recht zur 
Enteignung näher bezeichneter Grundflächen; für das Verfahren gelten
	        
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