Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 31 
Die Eigenschaft der durch eine polizeiliche Maßnahme entstandenen Kosten 
als mittelbare Polizeikosten ist nicht von ihrer Notwendigkeit oder Zweck- 
mäßigkeit abhängig. Nur darauf kommt es an, daß die Polizeibehörde die 
von ihr ergriffene Maßregel für notwendig oder zweckmäßig gehalten und 
deshalb angeordnet hat.“ 
Besondere Bestimmungen gelten in denjenigen Gemeinden, 
in welchen die örtliche Polizeiverwaltung ganz oder teilweise 
von einer Königlichen Behörde geführt wird. Hier bestreitet 
der Staat nach dem Polizeikostengesetz vom 3. Juni 19081) 
alle durch diese Verwaltung unmittelbar entstehenden Kosten, 
einschließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt — 
unbeschadet der Bestimmung in §7 Abs. 3 des Gesetzes betr. den 
Erlaß polizeilicher Strafverfügungen vom 23. April 18832), alle mit 
dieser Verwaltung verbundenen oder aus deren Anlaß zur Hebung 
gelangenden Einnahmen. Die Gemeinden tragen jedoch zu den 
Kosten ein Drittel bei und nehmen auch an den Einnahmen zu einem 
Drittel teil. 
Nach § 2 des Polizeikostengesetzes gehören zu den unmittel- 
baren Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung: 
„sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse, 
Remunerationen, Orts= und Stellenzulagen, Dienstaufwands- 
entschädigungen, Dienstkleidungszuschüsse, Mietsentschädigungen, 
Wagen= und Pferdeunterhaltungsgelder), Unterstützungen, Stell- 
vertretungs-, Fuhr= und Transportkosten, Tagegelder, Reise- 
und Umzugskosten, Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungs- 
Gesetze und des Unfallfürsorgegesetzes, Miete für Dienstwohnungen 
und Polizeidiensträume, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung 
der Schutzmannschaft, für Geschäftsbedürfnisse, für bauliche Unter- 
haltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängniskosten, Kosten 
der örtlichen Schlachtvieh= und Fleischbeschau und Trichinenschau 
sowie sonstige besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen 
Polizeiverwaltung.“ 
Die mittelbaren Polizeikosten fallen also auch in Städten mit 
Königlicher Polizeiverwaltung allein den Gemeinden zur Last. 
Über den Begriff „mittelbare Polizeikosten“ (zum Polizei- 
kostengesetz vom 23. Oktober 1894, dem Vorgänger des Gesetzes 1908) 
führt das OVG. 35 S.97 (aufrecht erhalten vom O. 40 S. 131) aus: 
„.. Alsmittelbare (Polizeikosten) sind diejenigen anzusehen, welche 
erst durch die Ausführung der im Wege der Polizeiverwaltung gegen Dritte 
getroffenen Anordnungen, durch die Herstellung polizeimäßiger Zustände in 
der Außenwelt entstehen. Da zur Herstellung dieser Zustände in erster Linie 
Privatpersonen und Korporationen mit Rücksicht auf ihr Eigentum oder ihr 
Verhalten verpflichtet sind, so werden die hier aufzuwendenden Kosten erst 
1) und „) vgl. die im Anhang abgedruckten Gesetzestexte.
	        
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