Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

420 Anhang. 
§ 5. Gebührt der Polizeibehörde nur die Befugnis zu einer vor- 
läufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Beteiligten, oder 
behauptet derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine 
Verpflichtung auferlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder 
teilweise einem andern obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter 
den Beteiligten und über die zu leistende Entschädigung die richterliche 
Entscheidung zulässig. 
8 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde 
als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Beteiligten 
seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über 
die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten vorbehalten. 
8§ 7. Sämtliche, sowohl allgemeine, als besondere Vorschriften 
über Gegenstände dieses Gesetzes und namentlich die Vorschriften der 
Verordnung v. 26. Dezember 1908 8§ 38—40 werden hierdurch auf- 
gehoben. 
2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
wegen Übertretungen 
vom 23. April 1883. 
§ 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke 
auszuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, in 
seinen Verwaltungsbereich fallenden Übertretungen die Strafe durch 
Verfügungen festzusetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu 
verhängen. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschul- 
digte im Alter von 12—18 Jahren zulässig. 
Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des 
Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen. 
Die festzusetzende Geldstrafe darf den Betrag von 30 Mk., die 
Haft, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geld- 
strafe tritt, die Dauer von drei Tagen nicht überschreiten. Erachtet der 
Polizeiverwalter eine höhere Strafe als gerechtfertigt, so muß die 
Verfolgung dem Amtsanwalte überlassen werden. 
§ 21). Die Festsetzung einer Geldstrafe durch die Polizeibehörde 
findet nicht statt 
1. bei Übertretungen, für deren Aburteilung die Rheinschiff- 
fahrtsgerichte, die Elbzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig 
sind; 
1) 82 Ziff. 1 ist hinsichtlich der Elbzollgerichte und Rheinschiffahrtsgerichte 
aufgehoben durch Gesetz v. 26. Juli 1897. Zu 82 Ziff. 2 vgl. das Gesetz betr. das Ver- 
waltungsstreitverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen 
Vorschriften über indirekte Reichs- und Landesabgaben v. 26. Juli 1897.
	        
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