Anhang. 423
schilder und sonstige Aufschriften und Abbildungen, welche das Land-
schaftsbild verunzieren, außerhalb der geschlossenen Ortschaften durch
Polizeiverordnung auf Grund des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) zu verbieten
und zwar auch für einzelne Kreise oder Teile derselben.
4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und land-
schaftlich hervorragenden Gegenden
vom 15. Juli 1907.
§ 1. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von
Bauten und baulichen Änderungen ist zu versagen, wenn dadurch
Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich ver-
unstaltet werden würden.
8 2. Durch Ortsstatut kann durch bestimmte Straßen und Plätze
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden,
daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten
und baulichen Anderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart
des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Ferner
kann durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche
Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen
Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur
Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen in der Umgebung
solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn ihre Eigenart oder der Ein-
druck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt
werden würde.
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurfe dem Gepräge
der Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und
die Kosten der trotzdem auf Grund des Ortsstatuts geforderten ÄAn-
derungen in keinem angemessenen Verhältnisse zu den dem Bau-
herrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden,
so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen.
8 3. Durch Ortsstatut kann vorgesehen werden, daß die An-
bringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Ab-
bildungen der Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. Die Ge-
nehmigung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu versagen, unter
denen nach den §8 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu
versagen ist.
§ 4. Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter
Flächen, wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über
das sonst baupolizeilich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen
gestellr werden.