Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 423 
schilder und sonstige Aufschriften und Abbildungen, welche das Land- 
schaftsbild verunzieren, außerhalb der geschlossenen Ortschaften durch 
Polizeiverordnung auf Grund des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) zu verbieten 
und zwar auch für einzelne Kreise oder Teile derselben. 
4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und land- 
schaftlich hervorragenden Gegenden 
vom 15. Juli 1907. 
§ 1. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von 
Bauten und baulichen Änderungen ist zu versagen, wenn dadurch 
Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich ver- 
unstaltet werden würden. 
8 2. Durch Ortsstatut kann durch bestimmte Straßen und Plätze 
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, 
daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten 
und baulichen Anderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart 
des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Ferner 
kann durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche 
Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen 
Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur 
Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen in der Umgebung 
solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn ihre Eigenart oder der Ein- 
druck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt 
werden würde. 
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurfe dem Gepräge 
der Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und 
die Kosten der trotzdem auf Grund des Ortsstatuts geforderten ÄAn- 
derungen in keinem angemessenen Verhältnisse zu den dem Bau- 
herrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden, 
so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen. 
8 3. Durch Ortsstatut kann vorgesehen werden, daß die An- 
bringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Ab- 
bildungen der Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. Die Ge- 
nehmigung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu versagen, unter 
denen nach den §8 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu 
versagen ist. 
§ 4. Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter 
Flächen, wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über 
das sonst baupolizeilich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen 
gestellr werden.
	        
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