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gesetzte Wert. Bei Gemeinden, welche für Zwecke der Königlichen
Ortspolizeiverwaltung Gebäude und Inventarienstücke hergeben, wird
der Jahresnutzungswert den Ausgaben nicht hinzugerechnet, sondern
zu zwei Dritteln von dem Kostenanteil in Abzug gebracht.
§ 3. Die Gemeinden bleiben verpflichtet, die in ihrem Eigen-
tum stehenden Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Inventarienstücke
und Einrichtungen, welche gegenwärtig den Zwecken der Königlichen
Ortspolizeiverwaltung unentgeltlich dienen, auch ferner für die Dauer
des Bedürfnisses der Königlichen Ortspolizeibehörde für diese Zwecke
zu belassen.
§ 4. Vor der Anmeldung von Mehrforderungen zum Staatshaus-
haltsetar haben die Königlichen Polizeiverwaltungen den beteiligten
Gemeinden Gelegenheit zur Außerung zu geben. Wird über die von
den Gemeinden erhobenen Einwände ein Einverständnis nicht er-
zielt, so ist deren Außerung mit der Anmeldung den zuständigen
Ministern vorzulegen.
§ 5. Die Kostenanteile der Gemeinden werden nach Abzug ihrer
Einnahmeanteile durch den Regierungspräsidenten, für den Landes-
bezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten, auf Grund der für die
einzelnen Polizeiverwaltungen ausgefertigten Kassenetats für jedes
Rechnungsjahr vorläufig festgesetzt.
§6. Erstreckt sich die Polizeiverwaltung einer Königlichen Behörde
in gleichmäßiger Zuständigkeit auf eine Mehrheit von Gemeinden, so
wird das den Gemeinden zur Last fallende Drittel der Gesamtkosten
dieser Verwaltung auf sie durch den Bezirksausschuß für jedes Rech-
nungsjahr unterverteilt und zwar zur einen Hälfte nach der Zahl
der Zivilbevölkerung, wie sie durch die letzte amtliche Volkszählung
ermittelt ist, zur anderen Hälfte nach dem Jahressteuersoll, das in
den einem Landkreise angehörigen Gemeinden der Kreisbesteuerung,
in Stadtkreisen der Provinzialbesteuerung des laufenden Rechnungs-
jahres zu Grunde liegt.
Auf Antrag der beteiligten Gemeinden oder des Regierungs-
präsidenten kann der Bezirksausschuß einen anderen Verteilungs-
maßstab als den im §1 bezeichneten festsetzen. Gegen den Beschluß
findet binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Beschwerde an
den Minister des Innern und den Finanzminister statt. Der andere
Verteilungsmaßstab tritt erst von dem auf seine rechtskräftige Fest-
setzung folgenden Rechnungsjahr ab in Wirksamkeit.
Gegen den Beschluß über die Unterverteilung steht jeder Ge-
meinde binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.