Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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1839 Art. 33, das Strafgesetzbuch für Anhalt-Bernburg vom 
22. Jan. 1852 88 11, 12, die Novelle zum Strafgesetzbuch für 
Anhalt-Dessau vom 10. Sept. 1853 Art. 7 und 9, das Preussische 
Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 Art. 12 und 22 u. a. m. 
Der so Bestrafte konnte adelige, vor Rechtskraft des Strafurtheils 
erzeugte und nichtadelige, nachher erzeugte Kinder haben. Seine 
Ehefrau sollte nach Ansicht des preussischen Justizministers 
(Reskript vom 18. April 1837) adelig bleiben. Wenn diese An- 
sicht auch mit GOLTDAMMER, Materialien I S. 172, für Preussen 
zu reprobiren ist, da nach 8193 IT 1 A. L.-R. die Frau „Theil 
nimmt an dem Stande des Mannes“ und von solcher Theilnahme 
nur die Rede sein kann hinsichtlich desjenigen Standes, den der 
Mann jeweilig besitzt, so trifft sie doch für Bayern und Württem- 
berg nach positiver Gesetzesvorschrift zu: denn & 17 Abs. 3 
des Bayerischen Adelsedikts sagt, dass dieser Adelsverlust nur 
die Person des Verurtheilten treffe; und noch deutlicher drückt 
sich Art. 33 des Strafgesetzbuchs für Württemberg dahin aus: „der 
zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig Verurtheilte verliert in Folge 
dieser Verurtheilung: 1.... 2. den Adel, jedoch nur für seine 
Person, und unbeschadet der Rechte seiner Ehegattin und 
der vor dem Strafurtheile erzeugten Kinder.“ Trotzdem bilden 
Mann, Frau und Kinder auch ferner eine Familie, deren Mit- 
glieder denselben Familiennamen führen, die einen mit dem Adels- 
prädikat, die andern da ohne. 
Verzicht auf den Adel erachten fast einstimmig die be- 
deutendsten Schriftsteller des Deutschen Privatrechts nach Ge- 
meinem Recht für zulässig (so EICHHORN a. a. 0.8 61, REYSCHER 
a.a. 0. 8195, WALTER, Deutsches Privatrecht $ 460, MITTER- 
MAIER, Deutsches Privatrecht $& 67 Note 1, STOBBE 8 44, GIERKE 
& 48, ferner v. MoaL, Württembergisches Staatsrecht, 2. Aufl., 
& 94 Note 4). Auch das Bayerische Adelsedikt $ 18 lässt den 
Verzicht auf den Adel zu, ebenso das Badische Recht (vgl. 
WIELANDT, Badisches Staatsrecht, 8. 14, in Marquardsen’s Hand- 
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