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hat hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versamm-
lung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde
sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.
§ 6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die
öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Be-
kanntmachung bestimmt die Landeszentralbehörde.
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der
Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder
Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom
Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Be-
endigung der Wahlhandlung.
Das gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, ge-
werblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen
und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und
Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder
Entlassung der Arbeiter.
§ 7. Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf-
züge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung
der Polizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens 24 Stun-
den vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufszuges unter
Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu
erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der
Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzuges Gefahr für die
öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung
ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der
Gründe zu erteilen.
§ 8. Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume
veranstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter
freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraumes
befindliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die
Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammen-
hängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird.
§ 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen,
daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter
freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder
öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsgesell-
schaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Ge-