Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 429 
hat hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versamm- 
lung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde 
Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde 
sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 
§ 6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die 
öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Be- 
kanntmachung bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der 
Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder 
Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom 
Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Be- 
endigung der Wahlhandlung. 
Das gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, ge- 
werblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter 
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch 
betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen 
und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und 
Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder 
Entlassung der Arbeiter. 
§ 7. Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- 
züge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung 
der Polizeibehörde. 
Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens 24 Stun- 
den vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufszuges unter 
Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu 
erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der 
Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzuges Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung 
ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der 
Gründe zu erteilen. 
§ 8. Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume 
veranstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter 
freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraumes 
befindliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die 
Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammen- 
hängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird. 
§ 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, 
daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter 
freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder 
öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird. 
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsgesell- 
schaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Ge-
	        
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