Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

432 Anhang. 
2. wer eine Versammlung ohne die durch §§ 5, 6, 7, 8, 9 dieses 
Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet 
oder leitet;  
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den 
Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen 
Platzes verweigert (§   13 Abs. 2); 
4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung 
nicht sofort entfernt (§ 16); 
5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines 
Vereins entgegen den Vorschriften des §   17 dieses Gesetzes Personen, 
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem 
Vereine duldet; 
6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer 
Versammlung anwesend ist. 
§ 19. (§   19 Ziff. 3 ist aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) Mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unver= 
mögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Auf= 
zug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (§§ 7, 9) 
veranstaltet oder leitet; 
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge 
bewaffnet erscheint (§ 11); 
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine 
öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner 
auftritt. 
§ 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten 
Versammlungen. 
§ 21. Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“, 
„untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu 
verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
§ 22. An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
tritt folgende Vorschrift: 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jeder= 
zeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Ver= 
einsmitglieder einzureichen. 
§ 23. Aufgehoben werden: 
der §   17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag 
vom 31. Mai 1869 (Bundes=Gesetzbl. S. 145, Reichs=Gesetzbl. 1873 
S. 163), 
der §   2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für 
das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes=Gesetzbl. S. 195,