Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge.“ 
Zu 8 1B. II S. 6 ist nach Abs. 5 einzufügen: 
Nach OVG. 72 S. 228 ff. sind die Lehrer an nichtstaatlichen 
höheren Lehranstalten weder Gemeindebeamte im Sinne der Ge- 
meindeverfassungsgesetze oder Kommunalbeamte im engeren Sinne, 
noch Beamte der Lehranstalt als einer juristischen Person, sondern Be- 
amte, welchen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats- 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind. Das OV. führt hierzu 
auf S. 234 ff. aus: 
Unrichtig ist die Annahme, daß B. als Lehrer an einer von der Ge- 
meinde unterhaltenen höheren Lehranstalt Gemeindebeamter im Sinne der 
Gemeindeverfassungsgesetze oder Kommunalbeamter im Sinne des Kommunal-= 
beamtengesetzes sei. Die Lehrpersonen an den nichtstaatlichen höheren Schulen 
sind dies ebenso wenig wie die Volksschullehrer. Schon § 65 Tit. 12 T II ALR. 
bestimmt wegen der Lehrer an den höheren Schulen: „Die Lehrer bei den Gym- 
nasiis und anderen höheren Schulen werden als Beamte des Staates 
angesehen.“ Dementsprechend setzt Art. 23 Abs. 2 der Preußischen Ver- 
fassungsurkunde fest:-„Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener"“. Sie sind daher weder Gemeindebeamte im Sinne der 
Gemeindeverfassungsgesetze noch Kommunalbeamte im engeren Sinne Es 
kann auch, namentlich im Hinblick auf die Vorschrift in § 65 Tit. 12 TII AL#.s 
nicht davon die Rede sein, daß die Lehrer an denjenigen höheren Schulen, 
welchen nach § 54 a. a. O. die äußeren Rechte der Korporationen zukommen, 
also insbesondere an den Gymnasien, Beamte dieser juristischen Personen 
seien. Die Vorschrift des § 54 hat nur die Bedeutung, daß sie jenen höheren 
Schulen die Vermögensfähigkeit verleiht; weiter gehen die „äußeren Rechte 
der Korporationen“ (88 81 ff. Tit. 6 T. II ALR.) nicht. Die Lehrer werden. 
wohl an einem Gymnasium, aber nicht von einem Gymnasium angestellt; das 
Gymnasium ist niemals der Dienstherr der an ihm beschäftigten Lehrer . 
Die Lehrer an den nichtstaatlichen höheren Lehranstalten sind zu den „Staats- 
beamten“ in jenem Sinne zu rechnen. Nach den vom Preußischen Staats- 
ministerium auf Grund des § 66 Abs. 5 a. a. O. beschlossenen Bestimmungen 
vom 1. Juni 1888 zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 (Ml. d. i. V. S. 121, ZBl. f. d. ges. Unter- 
richtsverwaltung S. 621) sind unter den Staatsbeamten in jenem Sinne 
nicht nur die unmittelbaren Staatsbeamten zu verstehen, sondern auch alle 
7!) Da sich der Druck des fertig gesetzten Werkes infolge der Kriegsverhältnisse er- 
heblich verzögerte, konnte der einschlägige Inhalt der Entscheidungen des O. 
Band 71 und 72 sowie der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 50 
in den Nachträgen berücksichtigt werden.
	        
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