Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 437 
Zu 814 IV 3 ff.3 S. 148. 
Auch das O. 71 S. 376 vertritt den Standpunkt, daß cine 
Prorogation im Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen ist. 
Zu § 14 IV Ziff. 6 S. 148. 
Zustellungen gemäß § 16 Nr. III des Regulativs für den Ge- 
schäftsgang bei dem OVG. vom 22. Februar 1892 — welche Vor- 
schrift auch für Zustellungen des Provinzialrats, Bezirks= oder Kreis- 
ausschusses gilt — können nur in der daselbst vorgeschriebenen Form 
erfolgen. Demnach muß die Zustellung an einen Unteroffizier 
oder einen Gemein en des aktiven Heeres oder der aktiven Marine 
an den Chef der zunächst vorgesetzten Kemmand behö#rde (Thef der Kom- 
pagnie, Eskadron, Batterie usw.) erfolgen. Ersatzzustellungen gemäß 
§ 181 3PO. sind unzulässig (OVG. 71 S. 262 ff.). Unzulässige Ersatz- 
zustellungen und etwa persönliche Zustellungen an den Unteroffizier 
oder Gemeinen setzen daher Notfristen nicht in Lauf (OVG. 71 
S. 448 ff.v“: 
„Die angegebene Vorschrift des Regulativs ist zwingender Natur der- 
gestalt, daß eine an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heere 
in anderer Weise, ebenso wie die an einen solchen persönlich erfolgte Zu- 
stellung nicht geeignet ist, die Notfrist in Lauf zu setzen. Allerdings hat das 
Kammergericht in dem Urteile vom 31. Dezember 1902 (Rechtsprechung der 
Oberlandesgerichte Bd. 6 S. 394) für die wörtlich gleichlautende Vorschrift des 
§ 172 der Zivilprozeßordnung den entgegengesetzten Standpunkt vertreten. 
Die hierfür gegebene Begründung ist aber nicht überzeugend; insbesondere 
kann, worauf das Kammergericht anscheinend besonderes Gewicht gelegt hat, 
deshalb, weil im § 172 nicht das Wort „muß“ gebraucht ist, dieser Vor- 
schrift nicht die Bedeutung einer Zwangsvorschrift versagt werden; denn 
auch der unmittelbar vorhergehende § 171 Abs. 1: „Die Zustellungen, welche 
an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen 
Parteien an die gesetzlichen Vertreter derselben“, gebraucht nicht das Wort 
„muß“ — bebensowenig wie z. B. 8 166 Abs. 1 a. a. O. — und doch wird 
nicht bezweifelt werden können, daß er eine Zwangsvorschrift ist. Daß aber 
derselbe Ausdruck in § 171 in einem anderen Sinne gebraucht werden. 
sollte, als in § 172, erscheint ausgeschlossen. Auch sonst ist nicht immer 
in der Zivilprozeßordnung eine Zwangsvorschrift durch den Gebrauch des 
Wortes „muß“ kenntlich gemacht. In den Erläuterungen zur Zivilprozeß- 
ordnung von Gaupp-Stein, 10. Aufl. Bd. 1 Anm. II zu § 172; 
Petersen, 4. Aufl., Anm. 1 zu §172; Skonietzki und Gelpcke, d. 1, 
Anm 5 zu 8172, 4 zu §171; wird denn auch die Vorschrift des § 172 
als eine Zwangsvorschrift bezeichnet, während Struckmann und Koch, 
9. Aufl., Anm. 3 zu §172; Foerster und Kann, 3. Aufl. Bd. 1 Anm. 3 
zu 8172; Seuffert, 11. Aufl. Bd. 1, Anm. 3 zu § 172, der Ansicht 
des Kammergerichts, dessen Beschluß sie anziehen, beizupflichten scheinen. 
Wie aber auch bei den nach der Zivilprozeßordnung zu bewirkenden Zu- 
stellungen die Bedeutung des 8§ 172 zu beurteilen sein mag, die Vorschrift 
im § 16 Nr. III des Regulativs vom 22. Februar 1892 ist als eine Zwangs- 
vorschrift zu erachten, weil sie in ihrer Ausdrucksweise mit der in Nr. I 
1 a. a. O. übereinstimmt und an der Bedeutung letzterer Bestimmung 
als einer Zwangsvorschrift nicht zu zweifeln ist.“ (OV. 71 S. 449/450).
	        
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