Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 33 
Gesetzes vom 11. März 1850) gehören auch diejenigen Kosten 
aus Tätigkeiten derselben, welche die Ortspolizeibehörde, sei es auf 
Grund besonderen, vorhergegangenen ausdrücklichen Auftrags, sei 
es ohne solchen als Organ der Landespolizeibehörde oder in Aus- 
übung einer Hilfstätigkeit für die vorgesetzten Behörden der allgemeinen 
Landesverwaltung oder endlich auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung 
zur Rechtshilfe auf Ersuchen anderer Behörden vornimmt. (OVG. 63 
S. 84/5.) 1) 
Über die auch für die Verteilung der Polizeikosten wichtige 
Abgrenzung der Gebiete der örtlichen Polizei von denen der 
Landespolizei vgl. § 3 Nr. 1. 
Über die Geschäfte der politischen Polizei insbesondere führt 
das OVG. 63 S. 75 aus: 
„In der Theorie und Praxis gibt es kein festumschriebenes Gebiet der 
politischen Polizei; es würde insbesondere irrig sein, wenn man annehmen 
wollte, daß die Polizeibehörden außerhalb ihrer eigentlich polizeilichen Tätig- 
keit politische Aufgaben zu erfüllen hätten, die, weil sie im allgemeinen Staats- 
interesse erledigt würden, nicht zur örtlichen Polizeiverwaltung gehörten. 
Vielmehr ist davon auszugehen, daß im Sinne des Polizeikostengesetzes vom. 
3. Juni 1908 alles zur örtlichen Polizeiverwaltung gehört, was der Orts- 
polizeibehörde durch Gesetz oder Verordnung dazu befugter Behörden zur 
eigenen Zuständigkeit übertragen worden ist. Wenn abweichend hiervon aus- 
geführt wird, daß aus dem Zuständigkeitsgebiete der Ortspolizeibehörde 
14) Das OV. weist darauf hin, daß hiernach bei der Ortspolizeibehörde Kosten 
für Tätigkeiten entstehen können, die nichk zur örtlichen Polizeiverwaltung überhaupt 
oder des betreffenden Gemeindebezirks gehören: „So können beispielsweise die Orts- 
polizeibehörden mit Aufgaben betraut sein, die überhaupt nicht der Polizeiverwaltung 
angehören, wie z. B. mit den Geschäften des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Oder es kann vorkommen, daß die Ortspolizeibehörde Angelegenheiten polizeilicher 
Natur im Interesse anderer Polizeibehörden und außerhalb ihres eigenen Bezirks zu 
erledigen hat, oder auch, daß sie für die vorgesetzte: Behörde, gewissermaßen 
nur als deren Bote, Handlungen vornimmt, durch welche besondere Kosten erwachsen.“ 
(OV. a. a. O. S. 85). 
Wegen der in solchen Fällen nicht gegebenen ordentlichen Rechtsmittel 
gegen polizeiliche Verfügungen der Ortspolizeibehörde, wenn die Ortspolizei im Auf- 
trage einer vorgesetzten Behörde tätig wird, führt das OG., a. a. O. S. 83/4 aus: 
„Nun gelten allerdings nach der Rechtsprechung Anordnungen, bei denen die 
Orts polizeibehörde zu erkennen gibt, daß sie in einer landes polizeilichen An- 
gelegenheit als Organ der Landespolizeibehörde einschreitet, hinsichtlich der Rechts- 
mittel nicht als ortspolizeiliche Verfügungen .. ESbenso werden Zwangsmaß- 
nahmen, die von der Ortspolizeibehörde getroffen werden, um Aufträge von vorgesetzten 
Behörden auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung zu erledigen oder anderen 
Behörden Rechtshilfe zu leisten, hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als polizeiliche Ver- 
fügungen angesehen. Dieser Umstand steht aber der Auffassung, daß auch diese Maß- 
nahmen zu dem Kreise der eigenen Aufgaben der Ortspolizei gehören, nicht entgegen; 
denn in den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittel und die Zulässigkeit 
des Rechtsweges gegen polizeiliche Verfügungen ist der Begriff der polizeilichen Ver- 
fügung nie auf einen Teil der polizeilichen Tätigkeit eingeschränkt, und es gibt deshalb 
eine ganze Reihe von Maßnahmen, die zweifellos zu den eigenen Aufgaben der Orts- 
polizei gehören, ohne doch den Vorschriften über die Rechtsmittel gegen ortspolizeiliche 
Verfügungen zu unterliegen (vgl. v. Bitter, Handwörterbuch der Preuß. Staats- 
verwaltung, 2. Aufl. Bd. 2 S. 290 Art. Polizeiverfügungen unter I).“ 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 3
	        
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