Nachträge. 441
hervorgegangene) 826 von gewerblichen Anlagen und von Betrieben des
Gewerbes. 827 spricht im Eingange von „Anlagen, deren Betrieb mit
ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist“: im weiteren Fortgang aber von
Störungen „durch den Gewerbebetrieb“ und von Untersagung der „Aus-
übung des Gewerbes“. § 49 bezieht sich in seinen Absätzen 1, 4 und 5 auf
„Anlagen der in den 8§§ 16 und 24 bezeichneten Art“ bzw. „die im §16
aufgeführten Anlagen“, scheint aber in seinem Absatz 3 mit der Bezeichnung
„Gewerbebetrieb“ auch den Betrieb solcher Anlagen erfassen zu wollen.
§8 51 und 52 gestatten die Untersagung der Benutzung „gewerblicher An-
lagen“ gegen Entschädigung. 8§147 Abs. 1 Ziff. 2 bedroht den mit Strafe,
welcher „eine gewerbliche Anlage, zu der eine besondere Genehmigung er-
forderlich ist (8§ 16 und 24)“, ohne Genehmigung errichtet usw. 8 155
Abs. 3 wiederum (eingefügt durch die Novelle vom 1. Juli 1891 [RGl.
S. 2611|) setzt die Geltung zahlreicher Vorschriften aus den Abschnitten 1,
IV und V des siebenten Titels der RGewO. für alle unter Reichs= und
Staatsverwaltung stehenden, also überwiegend ohne Gewinnabsicht geführten
Betriebe voraus.
Angesichts dieser Schwankungen schien es erforderlich, auf die Ent-
stehung der §88 16 ff. der RGewO. einzugehen.“
Das OVG. weist darauf hin, daß § 16 RGewpO. dem §27 der
PreußGew)p. v. 17. Januar 1845 nachgebildet sei, welcher nach Auf-
zählung der gewerblichen Anlagen, die einer polizeilichen Ge-
nehmigung bedurften, hinzufügte: „Bei allen diesen Anlagen macht
es keinen Unterschied, ob sie nur auf den eigenen Bedarf des Unter-
nehmers oder auch zum Absatz an andere berechnet sind“. Die RGewwO.
nahm diesen Schlußsatz nicht auf, weil man seinen Inhalt in der
Ersetzung der Worte „gewerbliche Anlagen“ durch „Anlagen“ bereits
genügend deutlich ausgedrückt fand. „Diese gesetzgeberische Absicht
muß aber als Inhalt des geltenden Rechtes aufgefaßt werden, wenn
auch bei der weiteren gesetzgeberischen Bearbeitung des Entwurfes
nicht alle beteiligten Stellen immer die volle Tragweite der Anderung
sich gegenseitig erhalten haben mögen und infolgedessen die Einheit-
lichkeit der Ausdrucksweise im Gesetze nicht völlig gewahrt worden
ist.“ Das O. schließt mit folgenden Ausführungen:
„Für diese Auslegung spricht auch deutlich die an die Spitze des § 16
der RGewO. gestellte Bezeichnung des allgemeinen Gesichtspunkts, unter
dem die Auswahl der genehmigungsbedürftigen Anlagen getroffen ist und
weiterhin getroffen werden soll: Schutz der Nachbarschaft und des Publikums
überhaupt gegen nachteilige Einwirkungen. Es kann nicht zugegeben werden,
daß es an einem Bedürfnisse nach solchem Schutze den nicht gewerbsmäßig
betriebenen Anlagen gegenüber fehle. Bezüglich der von den Landwirten für
den eigenen Bedarf errichteten Anlagen ist das ohne weiteres klar; wenn
Nelken (Gewerberecht, § 32 Anm. 18 S. 352) solche Betriebe „als gewerb-
liche erachtet“, so verzichtet er damit auf folgerichtige Anwendung des von
ihm aufgestellten Begriffs Gewerbebetrieb. Aber auch bezüglich der von
Staat oder Gemeinde errichteten Anlagen fehlt es nicht am Bedürfnisse
nach Schutz der Umgebung durch das förmliche Genehmigungsverfahren der
§8§ 16 ff. Die Annahme, daß bei solchen Anlagen den Bedürfnissen der
Umwohner stets im weitgehendsten Maße werde Rechnung getragen werden,
ist in dieser Allgemeinheit unberechtigt. Erfahrungsgemäß entstehen nicht