Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 441 
hervorgegangene) 826 von gewerblichen Anlagen und von Betrieben des 
Gewerbes. 827 spricht im Eingange von „Anlagen, deren Betrieb mit 
ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist“: im weiteren Fortgang aber von 
Störungen „durch den Gewerbebetrieb“ und von Untersagung der „Aus- 
übung des Gewerbes“. § 49 bezieht sich in seinen Absätzen 1, 4 und 5 auf 
„Anlagen der in den 8§§ 16 und 24 bezeichneten Art“ bzw. „die im §16 
aufgeführten Anlagen“, scheint aber in seinem Absatz 3 mit der Bezeichnung 
„Gewerbebetrieb“ auch den Betrieb solcher Anlagen erfassen zu wollen. 
§8 51 und 52 gestatten die Untersagung der Benutzung „gewerblicher An- 
lagen“ gegen Entschädigung. 8§147 Abs. 1 Ziff. 2 bedroht den mit Strafe, 
welcher „eine gewerbliche Anlage, zu der eine besondere Genehmigung er- 
forderlich ist (8§ 16 und 24)“, ohne Genehmigung errichtet usw. 8 155 
Abs. 3 wiederum (eingefügt durch die Novelle vom 1. Juli 1891 [RGl. 
S. 2611|) setzt die Geltung zahlreicher Vorschriften aus den Abschnitten 1, 
IV und V des siebenten Titels der RGewO. für alle unter Reichs= und 
Staatsverwaltung stehenden, also überwiegend ohne Gewinnabsicht geführten 
Betriebe voraus. 
Angesichts dieser Schwankungen schien es erforderlich, auf die Ent- 
stehung der §88 16 ff. der RGewO. einzugehen.“ 
Das OVG. weist darauf hin, daß § 16 RGewpO. dem §27 der 
PreußGew)p. v. 17. Januar 1845 nachgebildet sei, welcher nach Auf- 
zählung der gewerblichen Anlagen, die einer polizeilichen Ge- 
nehmigung bedurften, hinzufügte: „Bei allen diesen Anlagen macht 
es keinen Unterschied, ob sie nur auf den eigenen Bedarf des Unter- 
nehmers oder auch zum Absatz an andere berechnet sind“. Die RGewwO. 
nahm diesen Schlußsatz nicht auf, weil man seinen Inhalt in der 
Ersetzung der Worte „gewerbliche Anlagen“ durch „Anlagen“ bereits 
genügend deutlich ausgedrückt fand. „Diese gesetzgeberische Absicht 
muß aber als Inhalt des geltenden Rechtes aufgefaßt werden, wenn 
auch bei der weiteren gesetzgeberischen Bearbeitung des Entwurfes 
nicht alle beteiligten Stellen immer die volle Tragweite der Anderung 
sich gegenseitig erhalten haben mögen und infolgedessen die Einheit- 
lichkeit der Ausdrucksweise im Gesetze nicht völlig gewahrt worden 
ist.“ Das O. schließt mit folgenden Ausführungen: 
„Für diese Auslegung spricht auch deutlich die an die Spitze des § 16 
der RGewO. gestellte Bezeichnung des allgemeinen Gesichtspunkts, unter 
dem die Auswahl der genehmigungsbedürftigen Anlagen getroffen ist und 
weiterhin getroffen werden soll: Schutz der Nachbarschaft und des Publikums 
überhaupt gegen nachteilige Einwirkungen. Es kann nicht zugegeben werden, 
daß es an einem Bedürfnisse nach solchem Schutze den nicht gewerbsmäßig 
betriebenen Anlagen gegenüber fehle. Bezüglich der von den Landwirten für 
den eigenen Bedarf errichteten Anlagen ist das ohne weiteres klar; wenn 
Nelken (Gewerberecht, § 32 Anm. 18 S. 352) solche Betriebe „als gewerb- 
liche erachtet“, so verzichtet er damit auf folgerichtige Anwendung des von 
ihm aufgestellten Begriffs Gewerbebetrieb. Aber auch bezüglich der von 
Staat oder Gemeinde errichteten Anlagen fehlt es nicht am Bedürfnisse 
nach Schutz der Umgebung durch das förmliche Genehmigungsverfahren der 
§8§ 16 ff. Die Annahme, daß bei solchen Anlagen den Bedürfnissen der 
Umwohner stets im weitgehendsten Maße werde Rechnung getragen werden, 
ist in dieser Allgemeinheit unberechtigt. Erfahrungsgemäß entstehen nicht
	        
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