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gemachte Auflage gebilligt hat. Eine solche Auflage wäre nach 8 10 a. a. O.
— und eine andere Rechtsgrundlage als diese Vorschrift kommt nicht in
Betracht — nur dann zulässtg, wenn jede, auch die geringste Schallwirkung
des Orchestrions, sofern sie über den Raum, in dem es gespielt wird, hinaus-
dringt, bereits gesundheitsschädlich wirken könnte. Davon aber kann keine
Rede sein; auch ist es nicht behauptet worden. Soweit es sich bei der Schall-
wirkung der Musik, die über den betreffenden Raum hinausdringt, um bloße
„Belästigungen“ der Nachbarschaft, nicht um Gesundheitsgefahren handelt,
muß sie ebenso ertragen werden wie die sonstigen gewerblichen Geräusche
aus der klägerischen Wirtschaft, und wie alle übrigen Geräusche aus Nachbar-
wohnungen ertragen werden müssen.“
Zu s 21 VIe 3 S. 329 letzter Absatz und Anmerkung 1 Absatz 2.
In Band 71 S. 146ff. hat das OVG. entschieden, daß die auf
815 des Fluchtliniengesetzes beruhende Anliegerbeitragspflicht
eine persönliche Pflicht und keine dingliche Last ist. Dem-
gemäß haftet bei Veräußerung des Grundstücks — sofern nicht dem
veräußernden Eigentümer gegenüber die Beitragsforderung der Ge-
meinde bereits durch Heranziehung in Vollzug gesetzt und fällig
geworden ist — nicht der bisherige Eigentümer, sondern nur
der neue Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, muß jedoch
besonders herangezogen werden. Das OVG. hat damit eine frühere
Ansicht (Urteil v. 1. Juli 1912 — IVC. 136. 11) aufgegeben. Die
jetzt ausgesprochene Ansicht wird folgendermaßen begründet:
„Es ist davon auszugehen, daß bei der Eigenartigkeit der in § 15 des
Fluchtliniengesetzes begründeten Beitragspflicht die Entscheidung der Frage,
ob derjenige, welcher als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zu
Straßenherstellungskosten beitragspflichtig geworden ist, auch noch zu Beiträgen
herangezogen werden kann, nachdem er das Grundstück veräußert hat, nur ans
§15 entnommen werden kann. Nach 8 15, soweit er hier in Verbindung mit
dem Ortsstatut vom 2. Februar 1886 in Betracht kommt, haben bei Anlegung
einer neuen Straße usw. die angrenzenden Eigentümer, sobald sie Gebäude
an der neuen Straße errichten, den Ersatz der erforderlichen Kosten zu leisten.
In Übereinstimmung mit dem Urteile vom 1. Juli 1912 ist daran festzuhalten,
daß die Pflicht zur Entrichtung des Anliegerbeitrags nicht bloß mit den
Kräften des angrenzenden Grundstücks, auf welchem das Gebäude an der
neuen Straße errichtet worden ist, sondern mit dem ganzen Vermögen
des Verpflichteten zu erfüllen ist, daß also die Beitragspflicht eine persönliche
Pflicht ist und nicht als dingliche Last auf dem Grundstück in der Weise ruht,
daß dafür nur das Grundstück haftet, sowie ferner, daß das Forderungsrecht
der Gemeinde und ihm entsprechend die Beitragspflicht des angrenzenden
Eigentümers entsteht, sobald ihre beiden Voraussetzungen, die Errichtung
eines Gebäudes an der Straße und die Fertigstellung der Straße mit der
Möglichkeit, die Ausbaukosten zu berechnen und auf die Anlieger zu verteilen,
zusammentreffen. Das Gesetz verpflichtet indes ausdrücklich nur den an-
grenzenden Eigentümer: aus dessen Beziehungen zur Straße und den
Vorteilen, welche ihm regelmäßig aus deren Anlegung und Ausbau er-
wachsen, ist zum wesentlichen Teile die Rechtfertigung für die gesetzliche
Einführung seiner Beitragspflicht entnommen worden. Das Gesetz bestimmt
serner, daß die angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte