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der Straßenbreite und höchstens für 13 m herangezogen werden können, und
daß die Kosten ihnen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße begrenzenden
Grundstücke zur Last zu legen sind. Aus der letzteren Bestimmung folgt,
daß das Gesetz die Notwendigkeit der Umlegung der Kosten auf die Anlieger
und deren Heranziehung kennt und als erforderlich voraussetzt. Die Not-
wendigkeit einer Feststellung und Kundgebung des geforderten Beitrags
an die Pflichtigen, d. h. sachlich der — jetzt nach § 69 des Kommunalabgaben-
gesetzes sich regelnden — Heranziehung liegt auch in der Art des Forderungs-
rechts der Gemeinde begründet: die Gemeinde, welche selbständig über Zeit
und Art des Ausbaus und darüber, was zu der ersten Entrichtung zu rechnen
ist, zu befinden hat, muß sich darüber schlüssig werden, ob und wann und in
welchem Umfange sie die Anlieger in Anspruch nehmen will und kann, und
muß das Ergebnis selbstverständlich den Anliegern eröffnen. Diese der
Sache nach erforderliche und im Gesetze vorgesehene und vorausgesetzte Heran-
ziehung kann aber nur dem nach dem Gesetze Verpflichteten gegenüber
geschehen. Es liegt ferner im Sinne und in der Absicht des Gesetzes, wie
das auch in der Rechtsprechung stets angenommen worden ist, daß, solange
Tilgung noch nicht erfolgt ist, auch der spätere Eigentümer des Grundstücks,
der Besitznachfolger desjenigen, welcher zur Zeit der Entstehung der Beitrags-
forderung Eigentümer war, als pflichtig von der Gemeinde herangezogen
werden kann. Indem §15 den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks
zur Entrichtung des Beitrags verpflichtet, wenn er darauf ein Gebäude
an der Straße errichtet, schließt er den Besitznachfolger in die Pflicht ein,
d. h. dieser kann dann wegen jenes Gebäudes zu demselben Beitrage heran-
gezogen werden, als wenn er seinerseits das Gebäude errichtet hätte (Urt.
v. 18. Juni 1914, Pr Verw Bl. Jahrg. 37 S. 313). Der spätere Besitzer
ist aber nicht als Rechtsnachfolger seines Besitzvorgängers für den Beitrag
verhaftet und tritt nicht in die diesem gegenüber entstandene Verpflichtung
ein (Urt. v. 27, Juni 1898 und v. 7. Dezember 1908, Entsch, des OVG.
Bd. 34 S. 83, Bd. 53 S. 110), sondern ist als nunmehriger angrenzender
Eigentümer selbständig verpflichtet und als solcher besonders heranzuziehen.
Mit dieser Verpflichtung des nachfolgenden Besitzers ist aber eine Ver-
pflichtung des bisherigen Eigentümers über seine Besitzzeit hinaus nicht
zu vereinigen, das Gesetz bietet hierfür keine Unterlage. § 15 kann hiernach
nur dahin verstanden werden, daß die Beitragspflicht bei dem Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem angrenzenden Eigen-
tümer als solchem, gegenüber dem jeweiligen Eigentümer und in der
Begrenzung entsteht, daß sie nur für diesen als solchen begründet ist, und
von der Gemeinde nur dieser herangezogen werden kann. Damit ist aber
die Verpflichtung des Veräußererers, welcher nicht mehr angrenzender Eigen-
tümer ist, — vorausgesetzt, daß ihm gegenüber die Beitragsforderung der
Gemeinde nicht bereits durch Heranziehung in Vollzug gesetzt und fällig
gemacht worden ist — und seine nunmehrige Heranziehung vom Gesetz
ausgeschlossen Das ist aber nicht, wie in dem Urteile vom 1. Juli 1912
angenommen ist, so aufzufassen, als höre die entstandene Pflicht deshalb
auf zu bestehen, weil ein Umstand, ohne welchen sie nicht entstehen konnte,
nach der Entstehung fortgefallen ist, oder als könnte der Grundstückseigen-
tümer sich von seiner Pflicht durch Veräußerung des Grundstücks frei
machen, sondern die Verpflichtung des bisherigen Eigentümers ist von vorn-
herein und ihrem Entstehungsgrunde nach nur für ihn in seiner Eigenschaft
als angrenzender Eigentümer und für die Dauer dieser seiner
Eigenschaft begründet worden “