Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 445 
der Straßenbreite und höchstens für 13 m herangezogen werden können, und 
daß die Kosten ihnen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße begrenzenden 
Grundstücke zur Last zu legen sind. Aus der letzteren Bestimmung folgt, 
daß das Gesetz die Notwendigkeit der Umlegung der Kosten auf die Anlieger 
und deren Heranziehung kennt und als erforderlich voraussetzt. Die Not- 
wendigkeit einer Feststellung und Kundgebung des geforderten Beitrags 
an die Pflichtigen, d. h. sachlich der — jetzt nach § 69 des Kommunalabgaben- 
gesetzes sich regelnden — Heranziehung liegt auch in der Art des Forderungs- 
rechts der Gemeinde begründet: die Gemeinde, welche selbständig über Zeit 
und Art des Ausbaus und darüber, was zu der ersten Entrichtung zu rechnen 
ist, zu befinden hat, muß sich darüber schlüssig werden, ob und wann und in 
welchem Umfange sie die Anlieger in Anspruch nehmen will und kann, und 
muß das Ergebnis selbstverständlich den Anliegern eröffnen. Diese der 
Sache nach erforderliche und im Gesetze vorgesehene und vorausgesetzte Heran- 
ziehung kann aber nur dem nach dem Gesetze Verpflichteten gegenüber 
geschehen. Es liegt ferner im Sinne und in der Absicht des Gesetzes, wie 
das auch in der Rechtsprechung stets angenommen worden ist, daß, solange 
Tilgung noch nicht erfolgt ist, auch der spätere Eigentümer des Grundstücks, 
der Besitznachfolger desjenigen, welcher zur Zeit der Entstehung der Beitrags- 
forderung Eigentümer war, als pflichtig von der Gemeinde herangezogen 
werden kann. Indem §15 den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks 
zur Entrichtung des Beitrags verpflichtet, wenn er darauf ein Gebäude 
an der Straße errichtet, schließt er den Besitznachfolger in die Pflicht ein, 
d. h. dieser kann dann wegen jenes Gebäudes zu demselben Beitrage heran- 
gezogen werden, als wenn er seinerseits das Gebäude errichtet hätte (Urt. 
v. 18. Juni 1914, Pr Verw Bl. Jahrg. 37 S. 313). Der spätere Besitzer 
ist aber nicht als Rechtsnachfolger seines Besitzvorgängers für den Beitrag 
verhaftet und tritt nicht in die diesem gegenüber entstandene Verpflichtung 
ein (Urt. v. 27, Juni 1898 und v. 7. Dezember 1908, Entsch, des OVG. 
Bd. 34 S. 83, Bd. 53 S. 110), sondern ist als nunmehriger angrenzender 
Eigentümer selbständig verpflichtet und als solcher besonders heranzuziehen. 
Mit dieser Verpflichtung des nachfolgenden Besitzers ist aber eine Ver- 
pflichtung des bisherigen Eigentümers über seine Besitzzeit hinaus nicht 
zu vereinigen, das Gesetz bietet hierfür keine Unterlage. § 15 kann hiernach 
nur dahin verstanden werden, daß die Beitragspflicht bei dem Vorliegen 
der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem angrenzenden Eigen- 
tümer als solchem, gegenüber dem jeweiligen Eigentümer und in der 
Begrenzung entsteht, daß sie nur für diesen als solchen begründet ist, und 
von der Gemeinde nur dieser herangezogen werden kann. Damit ist aber 
die Verpflichtung des Veräußererers, welcher nicht mehr angrenzender Eigen- 
tümer ist, — vorausgesetzt, daß ihm gegenüber die Beitragsforderung der 
Gemeinde nicht bereits durch Heranziehung in Vollzug gesetzt und fällig 
gemacht worden ist — und seine nunmehrige Heranziehung vom Gesetz 
ausgeschlossen Das ist aber nicht, wie in dem Urteile vom 1. Juli 1912 
angenommen ist, so aufzufassen, als höre die entstandene Pflicht deshalb 
auf zu bestehen, weil ein Umstand, ohne welchen sie nicht entstehen konnte, 
nach der Entstehung fortgefallen ist, oder als könnte der Grundstückseigen- 
tümer sich von seiner Pflicht durch Veräußerung des Grundstücks frei 
machen, sondern die Verpflichtung des bisherigen Eigentümers ist von vorn- 
herein und ihrem Entstehungsgrunde nach nur für ihn in seiner Eigenschaft 
als angrenzender Eigentümer und für die Dauer dieser seiner 
Eigenschaft begründet worden “ 
 
	        
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