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Zu 821 VII13b Ziff. 1 S. 335.
Ob Straßen, Plätze oder Bauwerke solche von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung sind — und nur solche können durch
Ortsstatut gegen Beeinträchtigung durch Bauten oder bauliche Ande-
rungen geschützt werden — hat das Verwaltungsgericht gegebenen
Falles nachzuprüfen (O#. 71 S. 432 ff.).
Zu 822 IIdS.357.
Auch in Band 71 S. 348 steht das OVG. auf dem Standpunkt,
daß die Inanspruchnahme einer Fläche für den öffentlichen Verkehr
nur dann Erfolg hat, wenn festgestellt wird, daß der in Anspruch
genommenen Landfläche die Eigenschaft der Offentlichkeit, welche die
Voraussetzung für die Berechtigung der Inanspruchnahmeverfügung
bildet, unzweifelhaft zuzusprechen ist. Läßt sich bei Untersuchung
über die Wegeeigenschaft, welche der Verwaltungsrichter ohne Rück-
sicht auf eine den Parteien etwa obliegende Beweislast vorzunehmen
hat, der Nachweis der Offentlichkeit nicht erbringen, so muß die
Verfügung der Polizeibehörde, welche eine bestimmte Grundfläche
für den öffentlichen Verkehr beansprucht, außer Kraft gesetzt werden,
da eine Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde durch die Offentlichkeit
des Weges bedingt ist.
Zu §22 IVAd Ziff.1 Seite 369.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Reinigung öffent-
licher Wege v. 1. Juli 1912 gibt es keine Befreiung von der
Reinigungspflicht, da eine solche dem Gesetz selbst unbekannt ist
(O#. 71 S. 334 ff.).
Zu §22 IVAd Ziff 3 Seite 370 nach Abs.2.
Über die Bedeutung des Begriffes „auferlegen“ in §5 des Ges.
vom 1 Juli 1912 führt das OVG. 71 S. 336/37 aus:
„Wenn es hier heißt, daß die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reini-
gung öffentlicher Wege (88 1 bis 4) ganz oder teilweise den Eigentümern
der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt
werden kann, so ist auf das Wort „auferlegen“ kein Gewicht zu legen. Dieses
läßt auch den Sinn zu, es könne etwas übertragen werden, was der hber-
tragende nicht hatte oder was dem Belasteten schon bisher oblag. Von ent-
scheidender Bedeutung ist jedoch, daß nicht von der Auferlegung der Pflicht
bloß der Gemeinde gesprochen wird, sondern von der Verpflichtung zur
polizeimäßigen Reinigung schlechthin, welche den genannten Personen auf-
erlegt werden darf. Daß dies die Auffassung des Gesetzes ist, wird dadurch
bestätigt, daß in dem in Rede stehende Befugnis behandelnden Paragraphen 5
die §§ 1 bis 4 angezogen worden sind, damit also ausdrücklich hervorgehoben
ist, es sollten auch die in § 3 erwähnten, auf örtlichen Gesetzesvorschriften,
Observanzen und besonderen öffentlich-rechtlichen Titel über die polizei-