Nachträge. 447
mäßige Reinigung beruhenden Pflichten, die an sich Geltung haben, unter den
85 a. a. O. fallen und durch Ortsstatut auferlegt werden können. Einer
zuvorigen Übernahme der Verpflichtung zur polizeimäßigen Straßenreinigung,
um sie den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen, bedurfte
es demnach nicht. Die Auferlegung war vielmehr ohne weiteres möglich.“
Demgemäß hat das OVG. entschieden, daß die Gemeinde die Ver-
pflichtung zur Reinigung öffentlicher Wege den Eigentümern der an-
grenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegen
kann, selbst wenn diese Verpflichtung seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes bereits bestand, ohne daß dieselbe vorher von der Ge-
meinde nach § 4 des Gesetzes zu übernehmen wäre und alsdann erst
auf die genannten Grundstücksbesitzer übertragen werden müßte.
Zu 823 Ia nach Abs. 2 S. 375.
Das B3. gilt auch für Militärpersonen (R. in Strafs. 50
S. 22 ff.).
Zu 823 Le Anm. 1 S. 378.
Die in der Anmerkung 1 abgedruckte Entscheidung des R. ist auch
abgedruckt in den Entsch. in Strafs. Bd. 50 S. 54/55.
Zu 8 23 ITd Abs.4 S. 398.
Die in Bezug genommene Entscheidung des RE. in JW. 45 S. 1133
ist auch abgedruckt in den Entscheidungen Bd. 50 S. 81/82.
Zu § 23IId S. 399 ist nach Abs. 1 nachzutragen:
Auch Malz ist als „Gegenstand des täglichen Bedarfs“ anzusehen.
So RG. in Strafs. 50 S. 298/99:
„Als Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Gesetz insbesondere
„Nahrungsmittel aller Art“ bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des
Reichsgerichts umfaßt der Begriff von Nahrungsmitteln in dem Sinn, wie das
Wort im täglichen Leben und in der Gesetzessprache gebraucht wird, alle
Mittel, die der Ernährung des menschlichen Körpers dienen, mag auch deren
Genießbarkeit eine vorherige Zubereitung erfordern, oder mögen sie nicht für
sich allein zur Ernährung geeignet sein, sondern erst in Verbindung oder nach
Verarbeitung mit anderen Stoffen (R. Strasfs. Bd. 1 S. 233, Bd. 33, 301,
386; R. Rspr. Bd. 3 S. 456, Bd. 6 S. 488). Daß die BRVO. vom
23. Juli 1915 . . *
23. März 1916 einen anderen Begriff des Nahrungsmittels hätte ausfstellen
wollen, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Der Zweck des Gesetzes, der eine
möglichst ausdehnende Anwendung erfordert, berechtigt zum gegenteiligen
Schlusse. Danach muß, gleich dem Biere, dessen Eigenschaft als Nahrungs-
mittel im gesetzlichen Sinne von der Strafkammer angenommen wird und auch
in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt ist (RG. Strass.
Bd. 39 S. 90), auch das zur Herstellung des Bieres dienende Malz als
Nahrungsmittel zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des
Gesetzes gehören.