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Zu dem gleichen Ergebnis müßte man kommen, wenn man Bier nicht
als Nahrungsmittel, sondern nur als Genußmittel ansehen wollte. Denn auch
als Genußmittel müßte es zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs im
gesetzlichen Sinne zu rechnen sein und demzufolge dasselbe auch für das zur
Erzeugung von Bier dienende Malz zu gelten haben (RG. Strafs. Bd. 50
S. 81 u. S. 285). .
Schließlich muß es nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen sein,
daß Malz nicht darunter fallen sollte. Sind die Gerste als „rohes Natur-
erzeugnis“ und das zu unmittelbarem menschlichen Verbrauch dienende Bier
als Nahrungsmittel oder Genußmittel Gegenstände des täglichen Bedarfs im
Sinne des Gesetzes, dann muß auch das Malz als aus der Gerste hergestelltes
und zur Bereitung von Bier dienendes Zwischenerzeugnis ein solcher Gegen-
stand sein. Durch straflose Verteuerung des Malzes würde sonst der Zweck des
Gesetzes, e ine Verteuerung des Bieres zu verhindern, vereitelt werden.“
Zu 8 23IId. Zu Abs. 2 S. 399.
Die in Bezug genommene Entscheidung des RG. vom 16. Februar
1917 ist in den Enscheidungen des RG. in Strafs. Bd. 50 S. 234—37
abgedruckt. Daselbst wird auf S. 235/36 ausgeführt:
„Die Bedeutung von „Gegenstand des Kriegsbedarfs“ in den verschiedenen
Kriegsnotverordnungen muß .. aus der einzelnen Verordnung und aus
dem Zwecke, den sie verfolgt, entnommen werden. Dieser Zweck, die Preis-
steigerung von solchen Gegenständen zu verbieten, die zur Kriegführung nötig
sind, erfordert aber, daß in ihrem Preis auch die Gegenstände nicht gesteigert
werden, aus denen unmittelbar die fertigen „Kriegsbedarfsartikel“ hergestellt
werden. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit im einzelnen Falle der Kreis
von Gegenständen zu ziehen ist, die bei der Herstellung solcher Kriegsbedarfs-
artikel verwendet werden; sicherlich aber müssen Rohstoffe, aus denen durch
Verarbeitung die Gebrauchsgegenstände zur Kriegführung hergestellt werden
und die somit selber den Stoff solcher Gegenstände bilden, zu Gegenständen
des Kriegsbedarfs gezählt werden. Sie bilden die notwendige Grundlage für
diese, und ihre Verteuerung zieht ohne weiteres die Verteuerung der aus
ihnen erst hergestellten Gegenstände nach sich. Im Sinne der BRVO. vom
23. Juli 1915 nen dawer Rohn 8 denen hurch Bearber d Ver—
23-Mär) 1916 müssen daher Rohstoffe, aus denen durch Bearbeitung und Ver-
arbeitung Gegenstände, die zur Kriegführung dienen, hergestellt werden,
selbst als Gegenstände des Kriegsbedarfs angesehen werden, ebenso wie dies
bisher bei Rohstoffen, die zur Herstellung von Gegenständen des täglichen
Bedarfs dienen, ohne Bedenken geschehen ist .“
Zu § 231IId nach Abs. 2 S. 399.
Nicht bloß der Verkäufer, sondern auch der Käufer ist an die
Höchstpreise gebunden; der Käufer, der einen den Höchstpreis
übersteigenden Kaufpreis bewilligt oder anbietet, ist ebenso strafbar,
wie der Verkäufer, der einen solchen Preis fordert oder annimmt (R.
in Strafs. 50 S. 301/2). Eine üÜberschreitung festgesetzter Höchstpreise
seitens des Käufers liegt auch dann vor, wenn der Käufer als Kauf-
preis den Höchstpreis zahlt, daneben aber dem Verkäufer noch be-
sondere Zuwendungen macht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer