450 Nachträge.
Nachweis kann jedoch nicht nur durch einen unmittelbaren Vergleich beider
Reingewinne untereinander erbracht werden, sondern auch dadurch, daß
man unter Berücksichtigung dieser Reingewinne den vom Angeklagten wirk-
lich erzielten Verkaufspreis der Ware im Kriege mit demjenigen Verkaufs-
preis vergleicht, der einen solchen angemessenen, dem Friedensgewinn gleich-
kommenden Reingewinn enthalten würde, und den der Angeklagte infolge-
dessen allein hätte fordern dürfen.
Diesen Weg ist die Strafkammer gegangen, indem sie den Verkaufs-
preis von 39799 Mk., den der Angeklagte erhalten hat, mit einem Verkaufs-
preise von 29 108,55 Mk. vergleicht, den er nach ihrer Meinung zulässiger-
weise hätte fordern dürfen. Der Überschuß über diesen Verkaufspreis ergibt
dann gleichfalls das Übermaß des zulässigen Gewinnes. Voraussetzung
hierbei ist jedoch immer, daß der von der Strafkammer zugelassene Verkaufs-
preis auch einen Reingewinn enthalten würde, der dem im Frieden gezogenen
angemessenen Reingewinn gleichkäme. Da das Gericht den zulässigen Verkaufs-
preis hier in der Weise bestimmt, daß es zum Einkaufspreis von 26 886 Mk.
einen Zuschlag von 80 gestattet, so hängt also die Richtigkeit der Höhe dieses
Zuschlags davon ab, daß der sich hieraus ergebende Verkaufspreis einen
Reingewinn in sich schließt, der den angemessenen Friedensgewinn nicht über-
steigt. Die Strafkammer hat dies allerdings nicht besonders nachgewiesen
und nach dieser Richtung keine nähere Begründung gegeben; die übrigen
Feststellungen über die im Frieden üblichen niedrigen Einkaufspreise der
gleichen Ware und die dementsprechend höheren Prozentsätze des Zuschlags,
zwischen 10—15% , zur Findung des Verkaufspreises lassen jedoch erkennen,
daß der sich bei Einsetzung von 8% Zuschlag ergebende Verkaufspreis einen
Reingewinn für den Angeklagten ergeben würde, der noch höher als der im
Frieden erzielte Reingewinn wäre. Die Annahme der Strafkammer von der
Angemessenheit eines Verkaufspreises von 29 108,55 Mk. ist hiernach dem
Angeklagten nur günstig und gibt ihm keinen Anlaß zur Beschwerde .“
(RG. in Straffs. 50 S. 341/42).
Zu 8 231Id S. 40½.
Die hier abgedruckte Entscheidung in der JW. 46 S. 367 ist nunmehr
in den Entscheidungen des RG. in Strafs. Bd. 50 S. 330/31 abgedruckt.
Der vom Angeklagten in Friedenszeiten gezogene Reingewinn
betrug für eine Kiste Feigen 3,32 Mk., während er im Kriege einen
solchen von 3,50 Mk. erzielte. Es wurde festgestellt, daß im Frieden
der angemessene Rohgewinn nur 10 Pf. für das Pfund betrug, während
der Reingewinn im Kriege 15 1/10 Pf. für das Pfund betrug. Das
RG. hielt das für übermäßig hohen Gewinn.
Zu 8 23IId S. 402 ist nach Abs. 3 einzuschalten:
Insbesondere kann auch ein Zwischenhändler, welcher
Gegenstände des täglichen Bedarfs zu den allgemein herrschenden
Preisen erworben hat, sich der übermäßigen Preissteigerung schuldig
machen, wenn er die Waren an einem Orte mit besonders hohen Markt-
preisen verkauft. So RG. in Strafs. 50 S. 232 ff. zu folgendem Fall:
Der Angeklagte hatte Ende September und Anfang Oktober 1915 am
Markte in H. 575 Kisten kondensierter Milch, die von der Fabrik in