Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 455 
Erklärung der Absicht, für eine Ware einen dem Betrage nach mehr oder 
weniger bestimmten Preis zu verlangen, wenn es zu deren Veräußerung 
kommt, enthält in diesem Sinn schon das Fordern eines Preises. Hierher 
gehören insbesondere die Angaben der Preise in Preislisten, Katalogen, 
Ankündigungen usw. Diese sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, unmittelbar 
durch Annahme zu einem Vertragsschluß zu führen, bedeuten vielmehr nur 
allgemeine Anerbietungen und Aufforderungen an das große Publikum, um 
seinerseits erst mit einem bestimmten Kaufantrag, der den Inhalt der an- 
gegebenen Preise zur Grundlage nimmt, an den Verkäufer heranzutreten, 
ihm ein bindendes Angebot zu machen. Es kann aber keinem Zweifel unter- 
liegen, daß auch diese allgemeinen und unverbindlichen Anerbietungen der 
Preislisten us als Fordern von Preisen nach der BRV0O. anzusehen sind. 
Denn derartige unverbindliche Angaben über die Absicht, bei Abschluß eines 
Vertrags einen Preis in bestimmter Höhe zu fordern, wirken nicht weniger 
preistreibend, als das Fordern des Preises gelegentlich eines bindenden 
Vertragsantrags. Im Gegenteil sind derartige an die Allgemeinheit ab- 
gegebene, wenn schon unverbindliche Erklärungen über einen beim Vertrags- 
schluß zu vereinbarenden Preis wegen ihrer weiten Verbreitung erst recht 
preistreibend. Dasselbe gilt auch dann, wenn einem einzelnen ein Angebot über 
Preise gemacht wird, bei dem zwar ausdrücklich die Gebundenheit ausgeschlossen 
ist, erkennbar aber nur zu dem Zwecke, um den bisher unverbindlich ge- 
forderten Preis noch erhöhen zu können. Nach alledem ist also die Gebunden- 
heit an die Preisforderung keine Voraussetzung für die Zuwiderhandlung nach 
85 Nr. 1.“ (R. in Strafs. 50 S. 181/82). 
Zu 8#23 Abs. 4 S. 403. 
Die daselbst abgedruckte Entsch. des RG. in der JW. 46 S. 728 
lautet ausführlich in den Entsch, des R. in Straff. 50 S. 270/71: 
„Kettenhandel im Sinne der Kriegsnotverordnungen ist jedes Ein- 
schieben eines Zwischengliedes in den Verteilungsprozeß einer Ware, das. 
für die allgemeinen Bedürfnisse der Kriegswirtschaft unnütz ist und lediglich 
aus eigensüchtigem Interesse erfolgt. Auch der Zwischenhandel ist seinem 
Wesen nach ein Einschieben in den Verteilungsprozeß zwischen Erzeuger und 
Verbraucher. Er erfüllt aber eine berechtigte wirtschaftliche Aufgabe, selb 
wenn er sich in mehreren Gliedern dazwischen schiebt, sofern dabei ein au 
Arbeitsteilung beruhendes Zusammenwirken stattfindet und er lediglich Mittel- 
zum Zwecke ist, die Ware in einer den verschiedenen Bedürfnissen ent- 
sprechenden Weise dem Verbraucher zuzuführen. Dann hat jedes Zwischen- 
glied in dieser Verteilung eine besondere Wirksamkeit, erfüllt es eine eigene 
wirtschaftliche Aufgabe, wie etwa der Vertrieb stattfindet, wenn die Ware 
vom Erzeuger zum Großhändler als Einführer (aus dem Ausland), von 
diesem zum Halbgroßhändler, Platzgroßhändler, Kleinhändler geht. Wirt- 
schaftlich schädlich aber wird die Einschiebung dann und macht den Zwischen- 
handel zum Kettenhandel, wenn sie die Verteilung der Waren an den Ver- 
braucher nicht fördert und erleichtert, sondern wenn sie ohne Erfüllung einer 
eigenen wirtschaftlichen Aufgabe lediglich um ihrer selbst willen und allein, 
um aus dem Handel Gewinn zu ziehen, vorgenommen wird, wenn also die 
Verteilung an den Verbraucher erschwert und verzögert wird, ohne wirt- 
schaftliche Vorteile als Gegenleistung zu bieten. Das ist häufig dann der Fall, 
wenn von Händlern an solche Händler geliefert wird, die sich wirtschaftlich 
gleichartig betätigen, einander also gleichstehen, dieselbe wirtschaftliche Auf- 
gabe bei der Verteilung aber auch von einem allein erfüllt werden kann,
	        
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