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nicht mehrere an ihr teilzunehmen brauchen, so z. B. wenn der Großhändler
an den Großhändler, der Kleinhändler an den Kleinhändler, liefert. Für die
Entscheidung, ob dies der Fall ist, ob hiernach der Zwischenhandel als wirt-
schaftlich unnützer Kettenhandel auftritt oder nicht, sind jeweilig die besonderen
wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen er stattfindet, maßgebend, die danach
im Frieden und im Kriege verschieden sein können. Im Frieden freilich wird
auch ein solches unnützes Eindringen in den Verteilungsvorgang von selbst
auf das erträgliche Maß eingeschränkt und das darüber hinausgehende aus-
geschaltet. Jeder solcher Kettenhandel führt notwendig zur Preissteigerung,
da der Verkaufspreis sich um den Betrag des Gewinns und der Unkosten des
Eindringenden erhöhen muß. Da nun aber im Frieden der gegenseitige
Wettbewerb bei ausreichendem Warenangebot einen angemessen niedrigen
Kaufpreis bedingt, zumeist auch dann ein allgemeiner Marktpreis für die
Ware besteht, der vom Händler, um wettbewerbsfähig zu bleiben, nicht leicht
überschritten werden kann, so bildet dieser Wettbewerbs= und Marktpreis die
natürliche Grenze für die unbeschränkte Einschiebbarkeit von gewinnbringenden
Zwischengliedern in den Verteilungsvorgang. Im Kriege dagegen ist diese
Schranke dem Einschieben von unnützen Zwischengliedern nicht in gleicher
Weise gesetzt, da eben wegen der Warenknappheit der Preis fast unbeschränkt
steigerungsfähig ist und so eine große Anzahl von Zwischengliedern tragen
und ihnen Gewinn verschaffen kann.
Da die BRVO. vom 23. März 1916 den Zweck verfolgt, die Preis-
steigerung möglichst zu verhüten, so richtet sie sich in § 5 Nr. 3 auch gegen
das preissteigernde Mittel, das in der unnötigen Einschiebung von Zwischen-
gliedern der bezeichneten Art bei dem Verteilungsvorgang liegt. Soweit
die Einschiebung vom kriegswirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gerecht-
fertigt ist und nicht eine eigenartige Aufgabe bei der Zuführung der Ware
zum Verbraucher erfüllt, sondern lediglich um ihrer selbst willen und nur zur
Gewinnerzielung vorgenommen wird, nur die Kette verlängert, an der die
Ware dem Verbraucher zugeführt wird, sie nicht verbessert, ist sie danach für
Gegenstände des täglichen Bedarfs verboten, auch wenn, wie hier, die An-
wendung der BRVO. vom 24. Juni 1916 (über den Kettenhandel) aus-
geschlossen ist, weil Seife kein Lebens= oder Futtermittel ist. Hierbei ist es
bedeutungslos, ob sich das wirtschaftlich unnütze Einschieben in den Ver-
teilungsvorgang in der Form des Eigenhandels (Kettenhandels im engeren
Sinne) oder in der Form einer Vermittlungstätigkeit, wie sie Agenten oder
Makler ausüben, vollzieht.“
Bezüglich des Vorsatzes beim Kettenhandel führt das R.
in Straff. 50 S. 272/73 aus, daß das bloße Bewußtsein, daß das Ein-
schieben den Preis steigere, nicht genüge, es müsse vielmehr die Preis-
steigerung gewollt gewesen sein, wie überall zum vorsätzlichen Handeln
der Wille gehöre:
„Indem die BRO. verbietet, unlautere Machenschaften vorzunehmen,
um den Preis zu steigern, will sie zwar um dieses preissteigernden Erfolges
willen die Machenschaften verbieten, weil sie darin eben die zu verhütende
Gefahr für die Kriegswirtschaft und das Durchhalten des ganzen Volkes er-
blickt, verlangt aber nicht, daß zur äußeren Vollendung der Straftat dieser
Erfolg auch eingetreten sein muß. Sie begnügt sich vielmehr damit, daß der
Eintritt des Erfolges in den inneren Willen des Täters aufsgenommen war,
also von seinem Vorsatz umfaßt wurde. Insofern reicht der Vorsatz und der
Wille des Täters weiter als die äußere Tat, und nur, wenn dieser weiter-
gehende Wille vorliegt, ist die Schuld für die Straftat verwirklicht. Mehr