Nachträge. 459
daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen= und
Schulbauten zu errichten, daß für Wohnzwecke Baublöcke von angemesse-
ner Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend dem ver-
schiedenartigen Wohnungsbedürfnisse geschaffen werden, und daß durch
die Festsetzung Baugelände entsprechend dem Wohnungsbedürfnisse der
Bebauung erschlossen wird.
Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde zur Aufstellung des
Straßen= und Baufluchtlinienplanes darf nicht nur dann versagt
werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten,
sondern auch dann, wenn ein hervorgetretenes Bedürfnis nach
Klein= und Mittelwohnungen die Versagung fordern, in
welchem Falle es jedoch noch des Einverständnisses der Kommunal=
aufsichtsbehörde bedarf.
Dic nach §§ 11, 14 zulässige Enteignung der durch die festgesetzte
Straßenfluchtlinie für Straßen und Plätze bestimmten Grundfläche
erstreckt sich auch auf eine solche für Gartenanlagen, Spiel= und
Erholungsplätze.
An Stelle der Präklusivfrist von 21 Tagen in § 12 Abs. 2 tritt eine
Ausschlußfrist von 2 Wochen.
Von dem Verbote des § 12, demzufolge durch Ortsstatut
festgestellt werden kann, daß an Straßen oder Straßenteilen,
welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des
Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt
sind, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben,
nicht errichtet werden dürfen, kann Dispens erteilt werden, falls
ein Bedürfnis für Klein= oder Mittelwohnungen besteht, begründete
Aussicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch den
Bau entsprechender gesunder und zweckmäßig eingerichteter Wohnungen
Rechnung trägt und falls kein überwiegendes berechtigtes Gemeinde-
interesse entgegensteht. Weist die Gemeinde nach, daß geeignete Maß-
nahmen ergriffen sind, um dem Bedürfnisse für Klein= oder Mittel-
wohnungen durch Errichtung von Häusern mit höchstens einem Ober-
geschoß über dem Erdgeschoß ausreichend Rechnung zu tragen, und
ist die Gewähr gegeben, daß diese Maßnahmen auch zur Durchführung
gelangen werden, so darf der Dispens zur Errichtung von Gebäuden
mit mehr Stockwerken nicht erteilt werden. Wenn durch Gemeinde-
beschluß bestimmt ist, daß erst nach Zahlung oder Sicherstellung
der gemäß § 15 des Fluchtlinien-Gesetzes oder gemäß §9 des KAG.
vom 14. Juli 1893 von der Gemeinde festgesetzten Beiträge Wohn-
gebäude errichtet werden dürfen, so darf der Dispens vor erfolgter
Zahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden. Uber die Dispens-
erteilung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann der Bezirksausschuß beschließen, daß
die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche Wasserleitung, Ableitung der