Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 459 
daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen= und 
Schulbauten zu errichten, daß für Wohnzwecke Baublöcke von angemesse- 
ner Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend dem ver- 
schiedenartigen Wohnungsbedürfnisse geschaffen werden, und daß durch 
die Festsetzung Baugelände entsprechend dem Wohnungsbedürfnisse der 
Bebauung erschlossen wird. 
Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde zur Aufstellung des 
Straßen= und Baufluchtlinienplanes darf nicht nur dann versagt 
werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten, 
sondern auch dann, wenn ein hervorgetretenes Bedürfnis nach 
Klein= und Mittelwohnungen die Versagung fordern, in 
welchem Falle es jedoch noch des Einverständnisses der Kommunal= 
aufsichtsbehörde bedarf. 
Dic nach §§ 11, 14 zulässige Enteignung der durch die festgesetzte 
Straßenfluchtlinie für Straßen und Plätze bestimmten Grundfläche 
erstreckt sich auch auf eine solche für Gartenanlagen, Spiel= und 
Erholungsplätze. 
An Stelle der Präklusivfrist von 21 Tagen in § 12 Abs. 2 tritt eine 
Ausschlußfrist von 2 Wochen. 
Von dem Verbote des § 12, demzufolge durch Ortsstatut 
festgestellt werden kann, daß an Straßen oder Straßenteilen, 
welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des 
Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt 
sind, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, 
nicht errichtet werden dürfen, kann Dispens erteilt werden, falls 
ein Bedürfnis für Klein= oder Mittelwohnungen besteht, begründete 
Aussicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch den 
Bau entsprechender gesunder und zweckmäßig eingerichteter Wohnungen 
Rechnung trägt und falls kein überwiegendes berechtigtes Gemeinde- 
interesse entgegensteht. Weist die Gemeinde nach, daß geeignete Maß- 
nahmen ergriffen sind, um dem Bedürfnisse für Klein= oder Mittel- 
wohnungen durch Errichtung von Häusern mit höchstens einem Ober- 
geschoß über dem Erdgeschoß ausreichend Rechnung zu tragen, und 
ist die Gewähr gegeben, daß diese Maßnahmen auch zur Durchführung 
gelangen werden, so darf der Dispens zur Errichtung von Gebäuden 
mit mehr Stockwerken nicht erteilt werden. Wenn durch Gemeinde- 
beschluß bestimmt ist, daß erst nach Zahlung oder Sicherstellung 
der gemäß § 15 des Fluchtlinien-Gesetzes oder gemäß §9 des KAG. 
vom 14. Juli 1893 von der Gemeinde festgesetzten Beiträge Wohn- 
gebäude errichtet werden dürfen, so darf der Dispens vor erfolgter 
Zahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden. Uber die Dispens- 
erteilung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß. Unter den 
gleichen Voraussetzungen kann der Bezirksausschuß beschließen, daß 
die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche Wasserleitung, Ableitung der
	        
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