Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

460 Nachträge. 
Schmutzwässer oder Beleuchtung als Gemeindeanstalt unterhült, den 
Eigentümern nach Maßgabe der allgemeinen örtlichen Bestimmungen 
die Benutzung dieser Anstalt gewährt. 
Der von der Entschädigung wegen Entziehung oder Beschränkung 
des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums 
handelnde 8 13 hat in 8 13a einen Zusatz erfahren. In demselben wird 
das Recht der Gemeinde geregelt, ein an die Fluchtlinie der Straße, 
des Straßenteiles oder des Platzes angrenzendes Grundstück 
gegen Entschädigung zu enteignen, soweit es nach den bau- 
polizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur Bebauung geeignet ist. 
Dieses Recht entsteht mit der förmlichen Feststellung der Fluchtlinien 
oder — wo eine solche nicht erfolgt ist — mit dem Zeitpunkte, an dem 
die Straße, der Straßenteil oder der Platz gemäß den baupolizeilichen 
Vorschriften des Ortes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau 
fertig hergestellt ist. Das Verfahren hierbei wird näher geregelt. Sofern 
die enteigneten Grundstücke weder zusammen noch in Verbindung mit 
andern der Gemeinde gehörigen Grundstücken zur Bebauung geeignet 
sind, hat die Gemeinde dieselben den Eigentümern der angrenzenden 
Grundstücke auf ihr Verlangen gegen Erstattung der Aufwendungen 
nebst Zinsen zu übereignen. Diese Bestimmungen gelten auch für 
Straßen usw., bezüglich deren die förmliche Fluchtlinienfeststellung 
bzw. die Fertigstellung für den öffentlichen Verkehr und Anbau gemäß 
den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes vor Inkrafttreten des 
Gesetzes erfolgte. Für die Feststellung der Entschädigung und Voll- 
ziehung der Enteignung gelten die §§ 24 ff. des Gesetzes über die 
Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874. 
§15 des FlWGes. erhält als Abs. 2 die Bestimmung, daß dann, 
wenn die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu 
Straßenkosten herangezogen ist, später dadurch verlängert wird, daß 
mit dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird, 
für welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, dem Eigentümer 
die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten nachträglich zur 
Last zu legen sind. 
Der neu geschaffene § 15a sieht eine Erlassung oder Stun- 
dung der Beiträge des §15 FlGes., des §9 KA. und der in 
86 KAG. bezeichneten Gebühren für Gebäude an Straßen vor, die 
ihrer Lage und Ausstattung nach für Wohnungen der Minderbemittelten 
besonders geeignet erscheinen und für den Ausbau mit Hänsern 
mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschoß bestimmt 
sind (Kleinwohnungsstraßen), sofern die Gebäude hauptsächlich für 
Wohnungen der bezeichneten Art oder für gemeinnützige Einrichtungen 
zugunsten der Minderbemittelten (Kinderfürsorge, Fortbildung, Er- 
holung u. dgl.) bestimmt sind. 
Die Fristen des § 16 Fl Ges. Abs. 1 und 2 werden auf eine Aus-
	        
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