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Schmutzwässer oder Beleuchtung als Gemeindeanstalt unterhült, den
Eigentümern nach Maßgabe der allgemeinen örtlichen Bestimmungen
die Benutzung dieser Anstalt gewährt.
Der von der Entschädigung wegen Entziehung oder Beschränkung
des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums
handelnde 8 13 hat in 8 13a einen Zusatz erfahren. In demselben wird
das Recht der Gemeinde geregelt, ein an die Fluchtlinie der Straße,
des Straßenteiles oder des Platzes angrenzendes Grundstück
gegen Entschädigung zu enteignen, soweit es nach den bau-
polizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur Bebauung geeignet ist.
Dieses Recht entsteht mit der förmlichen Feststellung der Fluchtlinien
oder — wo eine solche nicht erfolgt ist — mit dem Zeitpunkte, an dem
die Straße, der Straßenteil oder der Platz gemäß den baupolizeilichen
Vorschriften des Ortes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau
fertig hergestellt ist. Das Verfahren hierbei wird näher geregelt. Sofern
die enteigneten Grundstücke weder zusammen noch in Verbindung mit
andern der Gemeinde gehörigen Grundstücken zur Bebauung geeignet
sind, hat die Gemeinde dieselben den Eigentümern der angrenzenden
Grundstücke auf ihr Verlangen gegen Erstattung der Aufwendungen
nebst Zinsen zu übereignen. Diese Bestimmungen gelten auch für
Straßen usw., bezüglich deren die förmliche Fluchtlinienfeststellung
bzw. die Fertigstellung für den öffentlichen Verkehr und Anbau gemäß
den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes vor Inkrafttreten des
Gesetzes erfolgte. Für die Feststellung der Entschädigung und Voll-
ziehung der Enteignung gelten die §§ 24 ff. des Gesetzes über die
Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874.
§15 des FlWGes. erhält als Abs. 2 die Bestimmung, daß dann,
wenn die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu
Straßenkosten herangezogen ist, später dadurch verlängert wird, daß
mit dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird,
für welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, dem Eigentümer
die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten nachträglich zur
Last zu legen sind.
Der neu geschaffene § 15a sieht eine Erlassung oder Stun-
dung der Beiträge des §15 FlGes., des §9 KA. und der in
86 KAG. bezeichneten Gebühren für Gebäude an Straßen vor, die
ihrer Lage und Ausstattung nach für Wohnungen der Minderbemittelten
besonders geeignet erscheinen und für den Ausbau mit Hänsern
mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschoß bestimmt
sind (Kleinwohnungsstraßen), sofern die Gebäude hauptsächlich für
Wohnungen der bezeichneten Art oder für gemeinnützige Einrichtungen
zugunsten der Minderbemittelten (Kinderfürsorge, Fortbildung, Er-
holung u. dgl.) bestimmt sind.
Die Fristen des § 16 Fl Ges. Abs. 1 und 2 werden auf eine Aus-