Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 461 
schlußfrist von 2 Wochen festgesetzt. An Stelle der Bezeichnung „Be- 
zirksrat“ tritt nunmehr auch formell die Bezeichnung „Bezirks- 
ausschuß“. 
Während bisher nach §20 FlWGes. der Minister für Handel mit 
der Ausführung der Fluchtliniengesetzes beauftragt war, tritt an seine 
Stelle der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Art. 2 (Enteignung mit Rücksicht auf das Wohnungs- 
bedürfnis) bestimmt, daß, soweit zur Befriedigung des Bedürfnisses 
nach Mittel- und Kleinwohnungen oder für die Gesundung von Wohn- 
vierteln, Häuserblocks u. dgl. der erforderliche Grund und Boden bis 
zum 31. Dezember 1926 im Enteignungsweg in Anspruch genommen 
werden muß, die Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister 
deröffentlichen Arbeiten ausgesprochen wird. Das Enteignungs- 
verfahren erfolgt in diesen Fällen nach den Vorschriften der Ver- 
ordnungen, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfah- 
ren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von 
Kriegsgefangenen vom 11. September 1914 und vom 27. März 1915. 
Art. 4 (Baupolizeiliche Vorschriften) bestimmt, daß durch 
Bauverordnungen, welche für Stadtkreise in der Regel als Orts- 
polizeiverordnungen erlassen werden sollen, insbesondere geregelt 
werden: 
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke 
ebenso daß, wo Fluchtlinien nicht festgestellt sind, nur offene Bau- 
weise mit Gebäuden von nicht mehr als einem Obergeschoß über dem 
Erdgeschosse zulässig ist; 
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, 
für welche die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim 
Betriebe durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder 
ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für 
die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen ge- 
eignet sind; 
3. die Ausscheidung besondere Ortsteile, Straßen und Plätze, 
in denen nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen 
oder nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden 
zugelassen ist; 
4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich 
Wohnzwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen 
oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie 
die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes, und zwar unter Berück- 
sichtigung des Denkmal= und Heimatschutzes; 
5. die Vorlage von Bauzeichnungen für alle Außenflächen von 
Wohngebäuden; 
6. unter welchen Bedingungen Gartenhäuschen (Lauben) nicht 
als Wohnhäuser (Wohngebäude) im Sinne der § 13 ff. des Ges. betr.
	        
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