Nachträge. 461
schlußfrist von 2 Wochen festgesetzt. An Stelle der Bezeichnung „Be-
zirksrat“ tritt nunmehr auch formell die Bezeichnung „Bezirks-
ausschuß“.
Während bisher nach §20 FlWGes. der Minister für Handel mit
der Ausführung der Fluchtliniengesetzes beauftragt war, tritt an seine
Stelle der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Art. 2 (Enteignung mit Rücksicht auf das Wohnungs-
bedürfnis) bestimmt, daß, soweit zur Befriedigung des Bedürfnisses
nach Mittel- und Kleinwohnungen oder für die Gesundung von Wohn-
vierteln, Häuserblocks u. dgl. der erforderliche Grund und Boden bis
zum 31. Dezember 1926 im Enteignungsweg in Anspruch genommen
werden muß, die Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister
deröffentlichen Arbeiten ausgesprochen wird. Das Enteignungs-
verfahren erfolgt in diesen Fällen nach den Vorschriften der Ver-
ordnungen, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfah-
ren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von
Kriegsgefangenen vom 11. September 1914 und vom 27. März 1915.
Art. 4 (Baupolizeiliche Vorschriften) bestimmt, daß durch
Bauverordnungen, welche für Stadtkreise in der Regel als Orts-
polizeiverordnungen erlassen werden sollen, insbesondere geregelt
werden:
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke
ebenso daß, wo Fluchtlinien nicht festgestellt sind, nur offene Bau-
weise mit Gebäuden von nicht mehr als einem Obergeschoß über dem
Erdgeschosse zulässig ist;
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze,
für welche die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim
Betriebe durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder
ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für
die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen ge-
eignet sind;
3. die Ausscheidung besondere Ortsteile, Straßen und Plätze,
in denen nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen
oder nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden
zugelassen ist;
4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich
Wohnzwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen
oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie
die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes, und zwar unter Berück-
sichtigung des Denkmal= und Heimatschutzes;
5. die Vorlage von Bauzeichnungen für alle Außenflächen von
Wohngebäuden;
6. unter welchen Bedingungen Gartenhäuschen (Lauben) nicht
als Wohnhäuser (Wohngebäude) im Sinne der § 13 ff. des Ges. betr.