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auf die Fernhaltung und Beseitigung don Mißständen sowie auf die
Verbesserung der Wohnungsverhältnisse, namentlich der Minder-
bemittelten, hinzuwirken und die Befolgung der Vorschriften der
Wohnungsordnung zu überwachen hat.
Zur Durchführung der Wohnungsaufsicht ist für Gemeinden mit
mehr als 100000 Einwohnern ein Wohnungsamt zu errichten;
in Gemeinden von mehr als 50000 bis 100000 Einwohnern kann
die Aufsichtsbehörde 1) die Errichtung eines solchen vorschreiben. In
kleineren Gemeinden kann die Anstellung besonderer sachkundiger be-
amteter (besoldeter oder ehrenamtlich tätiger) Wohnungsaufseher
von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Mehrere Gemeinden
können auch ein gemeinsames Wohnungsamt begründen. Letz=
terem können auch andere verwandte Aufgaben übertragen werden.
Gemeindliche Wohnungsnachweise sind in Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern einzurichten, sofern nicht für die
Nachweisung kleiner Wohnungen durch andere Einrichtungen in aus-
reichender Weise gesorgt ist. Durch Polizeiverordnung ist den Ver-
mietern kleiner Wohnungen die Pflicht zur Anmeldung verfügbarer
Wohnungen und zur Abmeldung vermieteter Wohnungen gegenüber
dem Wohnungsnachweis aufzuerlegen.
Die mit der Wohnungsaufsicht betrauten Personen sind berechtigt,
bei Ausübung der Wohnungsaufsicht alle Räume, die zum Aufenthalt
von Menschen benutzt werden, sowie die zugehörigen Nebenräume, Zu-
gänge, Aborte zu betreten. Sie haben den Wohnungsinhaber oder
dessen Vertreter bei dem Beginne der Besichtigung mit dem Zwecke
ihres Erscheinens bekannt zu machen und sich unaufgefordert durch
öffentliche Urkunde über ihre Berechtigung auszuweisen. Die Be-
sichtigung muß unter tunlichster Vermeidung von Belästigungen vor-
genommen werden. Sie darf nur zwischen 9 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends erfolgen, bei Wohnungen, in die Einlieger oder Schlafgänger auf-
genommen werden, nur zwischen 5 Uhr morgens und 10 Uhr abends.
Der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter ist verpflichtet, über die
Art der Benutzung der Räume wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Soweit sich bei Ausübung der Wohnungsaussicht ergibt, daß die
Wohnung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Benutzung den an sie
zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, ist Abhilfe in der Regel
zunächst durch Rat, Belehrung oder Mahnung zu versuchen. Ge-
gebenenfalls kann der Gemeindevorstand die erforderlichen Anord-
nungen erlassen, auf welche die 88 127—129, 132, 133 des L.,
1) Den Regierungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin dem Ober-
präsidenten, sind zur Ausführung der Aufsicht über die Tätigkeit der Gemeinde= und
Ortspolizeibehörden im Bedürfnisfalle Wohnungsaufsichtsbeamte (Bezirks-
Wohnungeaufsichtsbeamte) beizugeben, welchen bei Ausübung ibre Dienstobliegen-
heiten die Befugnisse der mit der örtlichen Wohnungsaussicht betrauten Personen zustehen.