Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 465 
soweit sie sich auf Maßnahmen der Ortspolizeibehörden beziehen, 
entsprechende Anwendung finden. 
Art. 7 (Gemeinsame Vorschriften für die Wohnungs- 
ordnungen und die Wohnungsaussicht) bestimmt, daß den 
Wohnungsordnungen (Art. 5) und der Wohnungsaufsicht 
(Art. 6) folgende Räume unterliegen: 
1. Wohnungen, die einschließlich Küche aus vier oder weniger 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räument) 
bestehen; 
2. größere Wohnungen, in denen nicht zur Familie gehörige Per- 
sonen gegen Entgelt als Zimmermieter oder Schlafgänger ausgenommen 
werden; 
3. Wohn= oder Schlafräume, die von Dienst= oder Arbeitgebern 
ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen), 
Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen Angestellten 
oder Arbeitern zugewiesen sind; 
4. solche Wohn= und Schlafräume in Mietwohnungen, die im 
Keller oder in einem nicht vollausgebauten Dachgeschosse liegen; 
5. Ledigenheime und Arbeiterlogierhäuser. 
Eigenwohnungen der in Nr. 1 bezeichneten Art in Gebäuden, 
die ausschließlich von einer Familie bewohnt werden, sollen, sofern 
nicht in ihnen Personen gemäß Nr. 2 ausgenommen werden, den 
Wohnungsordnungen nur dann unterstellt werden, wenn dafür ein 
besonderes Bedürfnis vorliegt. 
Auf Grund der Wohnungsordnungen sollen Anforderungen, die 
den Wohnungsinhaber zu einem Wohnungswechsel nötigen, bei Miet- 
wohnungen in der Regel nur gestellt werden, wenn die Wohnungen nach 
Erlaß der Wohnungsordnung bezogen werden oder das Mietverhältnis 
nach diesem Zeitpunkt verlängert oder trotz Zulässigkeit der Kündigung 
oder länger als 6 Monate fortgesetzt wird. 
Von den Vorschriften der Art. 5 und 6 sind Schlösser des Königs 
und der Mitglieder des Königshauses und des Hohenzollernschen 
Fürstenhauses einschließlich der zugehörigen Nebengebäude befreit. Das 
gleiche gilt von Schlössern des vormaligen Hannoverschen Königs- 
hauses, des vormaligen Kurhessischen Fürstenhauses und des vor- 
maligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses in den Landesteilen, 
welche der Landeshoheit ihres Hauses unterstanden haben, und von 
Schlössern der Herzoglich Schkeswig-Holsteinischen Fürstenhäuser in der 
Provinz Schleswig-Holstein. 
1) Wohnungen, die von mehreren Mietern gemeinschaftlich gemietet werden, 
gelten hinsichtlich der Zahl der Räume als zwischen ihnen geteilt. Räume, die mit- 
einander in unmittelbarer offner Verbindung stehen (Zimmer und Alkoven, Butzen und 
dergleichen), gelten als ein Raum. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 30
	        
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