Nachträge. 465
soweit sie sich auf Maßnahmen der Ortspolizeibehörden beziehen,
entsprechende Anwendung finden.
Art. 7 (Gemeinsame Vorschriften für die Wohnungs-
ordnungen und die Wohnungsaussicht) bestimmt, daß den
Wohnungsordnungen (Art. 5) und der Wohnungsaufsicht
(Art. 6) folgende Räume unterliegen:
1. Wohnungen, die einschließlich Küche aus vier oder weniger
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räument)
bestehen;
2. größere Wohnungen, in denen nicht zur Familie gehörige Per-
sonen gegen Entgelt als Zimmermieter oder Schlafgänger ausgenommen
werden;
3. Wohn= oder Schlafräume, die von Dienst= oder Arbeitgebern
ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen),
Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen Angestellten
oder Arbeitern zugewiesen sind;
4. solche Wohn= und Schlafräume in Mietwohnungen, die im
Keller oder in einem nicht vollausgebauten Dachgeschosse liegen;
5. Ledigenheime und Arbeiterlogierhäuser.
Eigenwohnungen der in Nr. 1 bezeichneten Art in Gebäuden,
die ausschließlich von einer Familie bewohnt werden, sollen, sofern
nicht in ihnen Personen gemäß Nr. 2 ausgenommen werden, den
Wohnungsordnungen nur dann unterstellt werden, wenn dafür ein
besonderes Bedürfnis vorliegt.
Auf Grund der Wohnungsordnungen sollen Anforderungen, die
den Wohnungsinhaber zu einem Wohnungswechsel nötigen, bei Miet-
wohnungen in der Regel nur gestellt werden, wenn die Wohnungen nach
Erlaß der Wohnungsordnung bezogen werden oder das Mietverhältnis
nach diesem Zeitpunkt verlängert oder trotz Zulässigkeit der Kündigung
oder länger als 6 Monate fortgesetzt wird.
Von den Vorschriften der Art. 5 und 6 sind Schlösser des Königs
und der Mitglieder des Königshauses und des Hohenzollernschen
Fürstenhauses einschließlich der zugehörigen Nebengebäude befreit. Das
gleiche gilt von Schlössern des vormaligen Hannoverschen Königs-
hauses, des vormaligen Kurhessischen Fürstenhauses und des vor-
maligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses in den Landesteilen,
welche der Landeshoheit ihres Hauses unterstanden haben, und von
Schlössern der Herzoglich Schkeswig-Holsteinischen Fürstenhäuser in der
Provinz Schleswig-Holstein.
1) Wohnungen, die von mehreren Mietern gemeinschaftlich gemietet werden,
gelten hinsichtlich der Zahl der Räume als zwischen ihnen geteilt. Räume, die mit-
einander in unmittelbarer offner Verbindung stehen (Zimmer und Alkoven, Butzen und
dergleichen), gelten als ein Raum.
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 30