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Art. 8 (Bereitstellung staatlicher Mittel) stellt der
Staatsregierung zur Förderung der gemeinnützigen Bautätigkeit
20 Millionen Mark zur Verfügung, die zur Beteiligung des Staates
mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen zu ver-
wenden sind.
Art. 9 (Schluß= und Ubergangsbestimmungen) bestimmt,
daß für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder
eines Gutsbezirkes hinsichtlich der Bestimmungen des Wohnungs-
gesetzes die durch die jedesmal letzte Volkszählung ermittelte Zahl der
ortsanwesenden Bevölkerung maßgebend ist.
Ferner ist bestimmt, daß bei der Aufstellung und Anwendung
der Bau= und Wohnungsordnungen und bei der Ausübung der Woh-
nungsaussicht — soweit nicht ein überwiegendes Interesse der Gesund-
heit und Sittlichkeit entgegensteht — das Interesse des Denkmal-
und Heimatsschutzes zu berücksichtigen ist, wobei in Zweifelsfällen
Sachverständige zu hören sind.
Am 1. April 1918 bestehende Wohnungsordnungen bleiben bis
zum 31. März 1919 in Geltung, soweit sie nicht schon vorher durch
Wohnungsordnungen gemäß Artikel 5 des WG. ersetzt worden sind.
Die Verordnung des Bundesrats vom 8. Mai 1918
gegen Preistreiberei
enthält eine Kodifikation der bisherigen Bestimmungen über
Höchstpreise, übermäßige Preissteigerung, den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels sowie den
Handel in Textilen, Textilersatzstoffen, Arzneimitteln und Tabakwaren.
Unter Aufhebung der bisherigen diesbezüglichen Verordnungen
enthält die neue Verordnung folgende Bestimmungen, welche am 1. Juni
1918 in Kraft treten:
I. Wegen übermäßiger Preissteigerung wird mit Ge-
fängnis und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft:
1. wer vorsätzlich für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des
Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der
gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Gewinn enthalten,
oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder ver-
sprechen läßt#);
2. wer vorsätzlich für die Vermittlung von Geschäften über
Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Ver-
1) Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 1 Nr. 1, 2 liegt nicht vor,
wenn Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festgesetzte Preise oder Ver-
gütungen eingehalten werden (8§ 3).