Nachträge. 467
gütungen fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse einen übermäßigen Verdienst enthalten, oder solche Ver-
gütungen sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt 1);
3. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des
Kriegsbedarfs, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder er-
worben sind, in der Absicht zurückhält, durch ihre Veräußerung
einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
4. wer vorsätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Be-
darfs oder des Kriegsbedarfs durch unlautere Machenschaften, ins-
besondere Kettenhandel, steigert;
5. wer in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täglichen
Bedarfs oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vor-
räte unbrauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung
oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere
Machenschaften vornimmt;
6. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil-
nimmt, die eine nach Ziff. 1—5 strafbare Handlung zum Gegen-
stande hat;
7. wer vorsätzlich zu einer nach Ziff. 1—5 strafbaren Handlung
auffordert, anreizt oder sich erbietet.
Bei Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu 1 Jahr und
auf Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder auf eine dieser Strafen zu
erkennen (8 1).
Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten ver-
schieden hoch sind, darf ein Durchschnittspreis gefordert wer-
den, wenn er nachweislich auf den verschiedenen Gestehungskosten
und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen Gegenstände
beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungs-
kosten keinen übermäßigen Gewinn enthält (8 2).
II. Wegen Höchstpreisüberschreitung wird mit Gefängnis
und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft:
1. wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betr. Höchstpreise, fordert, oder sich oder einem anderen
gewähren oder versprechen läßt;
2. wer vorsätzlich beim Erwerb für Zwecke der Weiter-
veräußerung mit Gewinn höhere Preise als die Hoöchstpreise
(Nr. 1) gewährt oder verspricht;
3. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil-
1) Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 1 Nr. 1, 2 liegt nicht vor,
wenn Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festgesetzte Preise oder Ver-
gütungen eingehalten werden (8 3).
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