Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 467 
gütungen fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver- 
hältnisse einen übermäßigen Verdienst enthalten, oder solche Ver- 
gütungen sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt 1); 
3. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des 
Kriegsbedarfs, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder er- 
worben sind, in der Absicht zurückhält, durch ihre Veräußerung 
einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
4. wer vorsätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Be- 
darfs oder des Kriegsbedarfs durch unlautere Machenschaften, ins- 
besondere Kettenhandel, steigert; 
5. wer in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täglichen 
Bedarfs oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vor- 
räte unbrauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung 
oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere 
Machenschaften vornimmt; 
6. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil- 
nimmt, die eine nach Ziff. 1—5 strafbare Handlung zum Gegen- 
stande hat; 
7. wer vorsätzlich zu einer nach Ziff. 1—5 strafbaren Handlung 
auffordert, anreizt oder sich erbietet. 
Bei Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu 1 Jahr und 
auf Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder auf eine dieser Strafen zu 
erkennen (8 1). 
Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten ver- 
schieden hoch sind, darf ein Durchschnittspreis gefordert wer- 
den, wenn er nachweislich auf den verschiedenen Gestehungskosten 
und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen Gegenstände 
beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungs- 
kosten keinen übermäßigen Gewinn enthält (8 2). 
II. Wegen Höchstpreisüberschreitung wird mit Gefängnis 
und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft: 
1. wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchstpreise im Sinne 
des Gesetzes, betr. Höchstpreise, fordert, oder sich oder einem anderen 
gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer vorsätzlich beim Erwerb für Zwecke der Weiter- 
veräußerung mit Gewinn höhere Preise als die Hoöchstpreise 
(Nr. 1) gewährt oder verspricht; 
3. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil- 
1) Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 1 Nr. 1, 2 liegt nicht vor, 
wenn Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festgesetzte Preise oder Ver- 
gütungen eingehalten werden (8 3). 
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