36 Allgemeiner Teil.
Dabei kommen folgende allgemeinere Erwägungen in Betracht:
Die Landespolizeibehörde ist nicht etwa, wie die klagende Stadtge-
meinde anzunehmen scheint, berechtigt, ihre Zuständigkeit auf die ihr unter-
stellte Ortspolizeibehörde zur eigenen Ausübung zu übertragen (vgl. Uri.
v. 12. Dezember 1893 und v. 17. Februar 1896, Entsch. des OVG. Bd. 26
S. 380 und Bd. 30 S. 283). Deshalb ist auch die von der Stadtgemeinde
gewollte Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die von der Ortspolizeibehörde
per requisitionem oder per delegationem vorgenommen werden, nicht mög-
lich. Dagegen wird die Ortspolizeibehörde vielfach auf landespolizeilichem
Gebiet als unselbständiges Organ der Landespolizeibehörde tätig, und zwar
entweder indem sie sie durchführt, oder endlich indem sie bei Gefahr im Verzug
oder kraft Auftrags eigene Entscheidungen trifft, die aber dann nur einen vor-
läufigen Charakter tragen.
Bei Erlaß des Polizeikostengesetzes sind die gesetzgebenden Faktoren
von der Annahme ausgegangen, daß die Tätigkeit, welche die Ortspolizei-
behörde, sei es im besonderen Auftrage, sei es als Organ der Landespolizei-
behörde ausübt, zu dem Gebiete der örtlichen Polizeiverwaltung gehöre.“
Nach §5 des Polizeikostengesetzes werden die Kostenanteile der
Gemeinden nach Abzug ihrer Einnahmenanteile durch den Regie-
rungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin durch
den Polizeipräsidenten, auf Grund der für die einzelnen Polizei-
verwaltungen ausgefertigten Kassenetats für jedes Rechnungsjahr vor-
läufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Kostenanteile sind
von den Gemeinden in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu
zahlen. Nach Schluß des Rechnungsjahres erfolgt auf Grund des
Jahresabschlusses die endgültige Festsetzung durch den Regierungs-
präsidenten bzw. den Polizeipräsidenten von Berlin. Die endgültige
Festsetzung kann binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen beim
Bezirksausschuß bzw. für den Landespolizeibezirk Berlin durch
den Bezirksausschuß Berlin angefochten werden, welcher durch Beschlusß-
entscheidet. Gegen den Beschluß findet binnen einer Ausschlußfrist
von 2 Wochen die Klage beim O. statt (87).
Über das Festsetzungsverfahren und seine Anfechtung
führt das OVG. 61 S. 16ff. aus:
„ .. Das Festsetzungsverfahren des Gesetzes vom 3. Juni 1908 lehnt
sich an dasjenige des Gesetzes vom 20. April 1892 an, und von den end-
gültigen Festsetzungsbeschlüssen des Regierungspräsidenten gilt im wesent-
lichen dasselbe, was in dem Urteile vom 2. Juli 1901 (Entsch. des OG.
Bd. 40 S. 117) über die Natur und die Wirkung eines von dem Oberpräsi-
denten auf Grund des Gesetzes vom 20. April 1892 getroffenen Festsetzungs-
beschlusses gesagt ist. Danach kann der Regierungspräsident den vor# ihm er-
lassenen endgültigen Beschluß ebensowenig mitn fruher der Oberbrasident den
seinigen zurücknehmen oder den festgesetzten Beitrag erhöhen. Für die Frage,
ob er den Beitrag ermäßigen kann, kommen besondere Gesichtspunkte, nament-
lich der Umstand in Betracht, daß ihm in dem Anfechtungs= und Klagever-
fahren eine gewisse Verfügung über die fiskalische Forderung zusteht. Dieser
Frage soll deshalb hier nicht vorgegriffen werden. Steht aber den Regierungs-
präsidenten die Befugnis zur nachträglichen Erhöhung des Beitrages nicht
zu, so könnte eine solche Befugnis für den auf Anfechtung beschließenden