Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

36 Allgemeiner Teil. 
Dabei kommen folgende allgemeinere Erwägungen in Betracht: 
Die Landespolizeibehörde ist nicht etwa, wie die klagende Stadtge- 
meinde anzunehmen scheint, berechtigt, ihre Zuständigkeit auf die ihr unter- 
stellte Ortspolizeibehörde zur eigenen Ausübung zu übertragen (vgl. Uri. 
v. 12. Dezember 1893 und v. 17. Februar 1896, Entsch. des OVG. Bd. 26 
S. 380 und Bd. 30 S. 283). Deshalb ist auch die von der Stadtgemeinde 
gewollte Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die von der Ortspolizeibehörde 
per requisitionem oder per delegationem vorgenommen werden, nicht mög- 
lich. Dagegen wird die Ortspolizeibehörde vielfach auf landespolizeilichem 
Gebiet als unselbständiges Organ der Landespolizeibehörde tätig, und zwar 
entweder indem sie sie durchführt, oder endlich indem sie bei Gefahr im Verzug 
oder kraft Auftrags eigene Entscheidungen trifft, die aber dann nur einen vor- 
läufigen Charakter tragen. 
Bei Erlaß des Polizeikostengesetzes sind die gesetzgebenden Faktoren 
von der Annahme ausgegangen, daß die Tätigkeit, welche die Ortspolizei- 
behörde, sei es im besonderen Auftrage, sei es als Organ der Landespolizei- 
behörde ausübt, zu dem Gebiete der örtlichen Polizeiverwaltung gehöre.“ 
Nach §5 des Polizeikostengesetzes werden die Kostenanteile der 
Gemeinden nach Abzug ihrer Einnahmenanteile durch den Regie- 
rungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin durch 
den Polizeipräsidenten, auf Grund der für die einzelnen Polizei- 
verwaltungen ausgefertigten Kassenetats für jedes Rechnungsjahr vor- 
läufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Kostenanteile sind 
von den Gemeinden in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu 
zahlen. Nach Schluß des Rechnungsjahres erfolgt auf Grund des 
Jahresabschlusses die endgültige Festsetzung durch den Regierungs- 
präsidenten bzw. den Polizeipräsidenten von Berlin. Die endgültige 
Festsetzung kann binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen beim 
Bezirksausschuß bzw. für den Landespolizeibezirk Berlin durch 
den Bezirksausschuß Berlin angefochten werden, welcher durch Beschlusß- 
entscheidet. Gegen den Beschluß findet binnen einer Ausschlußfrist 
von 2 Wochen die Klage beim O. statt (87). 
Über das Festsetzungsverfahren und seine Anfechtung 
führt das OVG. 61 S. 16ff. aus: 
„ .. Das Festsetzungsverfahren des Gesetzes vom 3. Juni 1908 lehnt 
sich an dasjenige des Gesetzes vom 20. April 1892 an, und von den end- 
gültigen Festsetzungsbeschlüssen des Regierungspräsidenten gilt im wesent- 
lichen dasselbe, was in dem Urteile vom 2. Juli 1901 (Entsch. des OG. 
Bd. 40 S. 117) über die Natur und die Wirkung eines von dem Oberpräsi- 
denten auf Grund des Gesetzes vom 20. April 1892 getroffenen Festsetzungs- 
beschlusses gesagt ist. Danach kann der Regierungspräsident den vor# ihm er- 
lassenen endgültigen Beschluß ebensowenig mitn fruher der Oberbrasident den 
seinigen zurücknehmen oder den festgesetzten Beitrag erhöhen. Für die Frage, 
ob er den Beitrag ermäßigen kann, kommen besondere Gesichtspunkte, nament- 
lich der Umstand in Betracht, daß ihm in dem Anfechtungs= und Klagever- 
fahren eine gewisse Verfügung über die fiskalische Forderung zusteht. Dieser 
Frage soll deshalb hier nicht vorgegriffen werden. Steht aber den Regierungs- 
präsidenten die Befugnis zur nachträglichen Erhöhung des Beitrages nicht 
zu, so könnte eine solche Befugnis für den auf Anfechtung beschließenden
	        
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