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nuimmt, die eine nach Nr. 1, 2 strafbare Handlung zum Gegen-
stande hat; «
4. wer vorsätzlich zu einer nach Nr. 1, 2 strafbaren Handlung
auffordert, anreizt oder sich erbietet.
Bei Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu 1 Jahr und
auf Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder auf eine dieser Strafen zu
erkennen (8 4).
III. In den Fällen zu 1 und II ist bei zweimaliger Bestrafung
mit Gefängnis im wiederholten Rückfall auf Zuchthaus bis zu
5 Jahren, bei mildernden Umständen auf Gefängnis nicht unter
1 Monat, daneben auf Geldstrafe bis zu 500000 Mark zu er-
kennen (85).
IV. Die Verordnung bestimmt ferner für die zu 1 1, 2 und zu
II 1 erwähnten Fälle die Einziehung des erzielten übermäßigen
Gewinnes oder Verdienstes bzw. des über den Höchstpreis erzielten
Erlöses, worüber eingehende Bestimmungen gegeben sind. Die Erben
haften für den einzuziehenden Betrag. Die Entscheidung über die
Einziehung kann im Urteil einem besonderen Verfahren vorbehalten
werden (88 7—14).
In den Fällen zu 1 und II kann ferner auf Einziehung der
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht (815).
Evtl. ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf
Publikation des Urteils zu erkennen (88 16, 17).
V. Der Inhaber eines Betriebes, in dem ein An-
gestellter oder eine sonst in dem Betriebe beschäftigte Person eine
nach 1□II strafbare Handlung begangen hat, wird mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter Vernachlässigung
seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Be-
gehung der strafbaren Handlung abzuhalten.
Dem Betriebsinhaber steht gleich, wem die Leitung oder Be-
kuscsas des Betriebes oder eines Teiles desselben übertragen
ist (8 6).
VI. Für Lieferungen nach dem Auslande gelten die Verord-
nung und Bestimmungen über Höchstpreise nicht (8 19).
VII. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle
kann für Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs,
die aus dem Ausland eingeführt werden, Ausnahmen von
den Höchstpreisen und von den Vorschriften zu 1 1, 2 über die Be-
messung von Preisen und Vergütungen zulassen.