Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

468 Nachträge. 
nuimmt, die eine nach Nr. 1, 2 strafbare Handlung zum Gegen- 
stande hat; « 
4. wer vorsätzlich zu einer nach Nr. 1, 2 strafbaren Handlung 
auffordert, anreizt oder sich erbietet. 
Bei Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu 1 Jahr und 
auf Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder auf eine dieser Strafen zu 
erkennen (8 4). 
III. In den Fällen zu 1 und II ist bei zweimaliger Bestrafung 
mit Gefängnis im wiederholten Rückfall auf Zuchthaus bis zu 
5 Jahren, bei mildernden Umständen auf Gefängnis nicht unter 
1 Monat, daneben auf Geldstrafe bis zu 500000 Mark zu er- 
kennen (85). 
IV. Die Verordnung bestimmt ferner für die zu 1 1, 2 und zu 
II 1 erwähnten Fälle die Einziehung des erzielten übermäßigen 
Gewinnes oder Verdienstes bzw. des über den Höchstpreis erzielten 
Erlöses, worüber eingehende Bestimmungen gegeben sind. Die Erben 
haften für den einzuziehenden Betrag. Die Entscheidung über die 
Einziehung kann im Urteil einem besonderen Verfahren vorbehalten 
werden (88 7—14). 
In den Fällen zu 1 und II kann ferner auf Einziehung der 
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht (815). 
Evtl. ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf 
Publikation des Urteils zu erkennen (88 16, 17). 
V. Der Inhaber eines Betriebes, in dem ein An- 
gestellter oder eine sonst in dem Betriebe beschäftigte Person eine 
nach 1□II strafbare Handlung begangen hat, wird mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter Vernachlässigung 
seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Be- 
gehung der strafbaren Handlung abzuhalten. 
Dem Betriebsinhaber steht gleich, wem die Leitung oder Be- 
kuscsas des Betriebes oder eines Teiles desselben übertragen 
ist (8 6). 
VI. Für Lieferungen nach dem Auslande gelten die Verord- 
nung und Bestimmungen über Höchstpreise nicht (8 19). 
VII. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle 
kann für Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, 
die aus dem Ausland eingeführt werden, Ausnahmen von 
den Höchstpreisen und von den Vorschriften zu 1 1, 2 über die Be- 
messung von Preisen und Vergütungen zulassen.
	        
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