8 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 37
Bezirksausschuß nicht daraus hergeleitet werden, daß er, wie der Bezirks-
ausschuß angenommen hat, bei einer Anfechtung an die Stelle des Regierungs-
präsidenten träte. Der Bezirksausschuß scheint hierbei anzunehmen, daß
durch die Anfechtung die ganze Festsetzung wie eine neue in die Hand der Be-
schlußbehörde gelange, und daß diese Behörde sie völlig frei so erledigen könne,
als wenn der Beschluß des Regierungspräsidenten nicht vorhanden sei. Bei
dieser Auffassung würde natürlich auch eine Herabsetzung des Beitrages über
die Anträge der Anfechtung hinaus erfolgen können. Allein dieser Auffassung
kann nicht beigetreten werden. Zwar heißt es in dem oben erwähnten Er-
kenntnisse des OVG. vom 2. Juli 1901, durch die Anfechtung des Fest-
setzungsbeschlusses des Oberpräsidenten gehe das Recht und die Pflicht der Fest-
setzung von dem Oberpräsidenten auf das Oberverwaltungsgericht über, aber
damit hat nur die Frage der Zuständigkeit an sich getroffen, dagegen nicht
der Inhalt der Zuständigkeit bestimmt werden sollen. Im Sinne der oben
dargelegten Auffassung trat das OVG. nicht an die Stelle des Oberpräsidenten
und tritt jetzt nicht der Bezirksausschuß an die Stelle des Regierungspräsi-
denten. Der Bezirksausschuß hat vielmehr nur auf Grund und im
Rahmen der von ihm erhobenen Anfechtung als Verwaltungsbe-
schlußbehörde über die getroffene Festsetzung zu befinden. Der Festsetzungs-
beschluß des Regierungspräsidenten bildet die Grundlage und den Gegen-
stand des Streites, und der Streit selbst wird durch die Anfechtung bestimmt;
soweit der Festsetzungsbeschluß nicht rechtzeitig angefochten ist, wird er rechts-
beständig. Die hier bezeichnete Aufgabe des Bezirksausschusses ist schon er-
kennbar durch die Worte des Gesetzes: „Wird . angefochten, so beschließt
der Bezirksausschs «
DieBefugnisdesBezirksausschusfeszurAbänderungdesFestsetzungs-
bescheids des Regierungspräsidenten kann sich daher nur soweit erstrecken,
als der Bescheid in dem Beschlußverfahren angefochten wird. Da das An—
fechtungsrecht nur der Gemeinde zusteht, ist eine Anderung des Bescheids zu
Ungunsten der Gemeinde von vornherein ausgeschlossen, es sei denn, daß eine
Gemeinde von ihrem Anfechtungsrechte zu ihrem eigenen Nachteile Gebrauch
machen sollte.“
Die Gemeinden haben kein Recht darauf, daß ihnen die Rech-
nungsbelege der Polizeikasse vorgelegt werden und können auch
nicht beim Jahresabschluß Einwendungen gegen die einzelnen Aus—
gaben hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit und ihres
richtigen Ansatzes erheben:
„. . . Ebensowenig vermag der Umstand, daß der Klägerin die Einsicht
in die Rechnungsbelege der Polizeikasse und in das Verzeichnis und die Ver-
änderungsnachweisungen der Inventarien verweigert worden ist, den Klagean-
trag zu stützen. Wie der Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen In-
teresses zutreffend hervorgehoben hat, kann ein solches Recht der Gemeinde
aus dem Gesetze nicht hergeleitet werden. Die Festsetzung des Beitrages soll
nach 85 vorläufig auf Grund des Kassenetats, und nach §7 endgültig auf
Grund des Jahresabschlusses erfolgen. Damit hat nicht etwa nur gesagt sein
sollen, daß der Regierungspräsident in dem Etat und in der Jahresrechnung
Unterlagen für seine Berechnung finden könne, vielmehr ist dadurch jenen
Aufstellungen die Bedeutung beigelegt, daß ihr Inhalt die — in gewissem Um-
fang unanfechtbare — Grundlage für die Festsetzung bilden soll. Die Staats-
behörde genügt daher ihren Verpflichtungen, wenn sie diese Unterlagen der
Gemeinde mitteilt. Die Klägerin glaubt auf Grund der von ihr verlangten