44 Allgemeiner Teil.
diese Auslegung des Gesetzes keine durchgreifenden Bedenken herleiten.“
(O. 10 S. 352). «
Unzulässig ist die Verbindung der Androhung beider Zwangs-
mittel aus § 132 Ziff. 1 und 2 LVG. Bei der Androhung einer Geld-
strafe muß ferner nach §132 Ziff. 2 gleichzeitig die Dauer der Haft
festgesetzt werden, die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der
Geldstrafe treten soll. Es genügt nicht, eine verhältnismäßige Haft an-
zudrohen, da nach §29 St GB. der Betrag von einer bis zu fünfzehn
Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichzuachten ist (OVG. im
Pr VerwBl. 23 S. 197). Unzulässig ist auch die Androhung einer Geld-
strafe für jeden Tag des Zuwiderhandelns gegen ein polizeiliches Ver-
bot (OVG. im PrVerm Bl. 42 S. 240). Dagegen ist die Androhung
einer Zwangsstrafe für jeden Fall des Zuwiderhandelns sowohl beie
Erzwingung einer Handlung wie bei Erzwingung einer Unterlassung
zulässig:
„ .. Der §9 132 Nr. 2 bezieht sich gleichmäßig auf die Erzwingung einer
Handlung und auf die einer Unterlassung. Schon dies spricht dafür, daß auch
bei der daselbst unterschiedslos zugelassenen Androhung einer Geldstrafe
zwischen jener und dieser kein Unterschied zu machen ist, nicht bei der Er-
zwingung einer Handlung lediglich der Fall der Zuwiderhandlung maß-
gebend ist, dagegen bei der Erzwingung einer Unterlassung der Tag der Zu-
widerhandlung ausschließlich oder wahlweise neben dem Falle der Zuwider-
handlung maßgebend wäre. Einer solchen Unterscheidung steht ferner entgegen,
daß sich nicht selten eine polizeiliche Anordnung ebensogut positiv als Gebot
wie negativ als Verbot aussprechen läßt und es dann von der zufälligen
äußeren Fassung abhängen würde, ob die angedrohte Geldstrafe sich nach dem
Tage des Zuwiderhandelns richten darf oder nicht. Hierzu kommt noch, daß bei
Zulässigkeit des Tages es zweifelhaft bliebe, ob darunter der Kalendertag oder
ein Zeitraum von 24 Stunden zu verstehen sein würde, daß statt des Tages
füglich auch eine kleinere Zeiteinheit, etwa eine Stunde, gesetzt werden
könnte, und daß die Polizeibehörde durch ein Hinausschieben der Festsetzung
den Betrag der schließlich verwirkten Geldstrafe zu vergrößern in der Lage
wäre, z. B. die für jeden Tag der Unterlassung angedrohte Strafe, nachdem sie
sich ein Jahr lang untätig verhalten, auf 365 mal 5 M. festsetzen dürfte.
Daß es unter Umständen bei den Unterlassungen besonders schwierig ist,
zu bestimmen, wann noch derselbe Fall der Zuwiderhandlung vorliegt, d. h.
die eine Zuwiderhandlung angefangen und geendet hat, vermag nicht dahin
zu führen, daß bei ihnen nicht der Fall, sondern der Tag des Zuwiderhandelns
entscheidet, um so weniger, als gleiche Schwierigkeiten auch bei den Hand-
lungen vorkommen können, und als es sonst möglich wäre, daß durch ein
und dasselbe Verhalten, das kurz vor Mitternacht oder den 24 Stunden und
gleich nach Mitternacht oder den 24 Stunden aufgehört hat, die ange-
drohte Strafe zweimal verwirkt würde.“ (OG. 38 S. 454).
Von der schriftlichen Androhung der Zwangsmaßnahmen
sowie der Fristsetzung, innerhalb welcher die Ausführung der polizei-
lichen Verfügung gefordert wird, kann nur dann abgesehen werden,
wenn das Gesetz der Polizeibehörde ausdrücklich die Befugnis beilegt,
auch ohne vorherige Aufforderung des Verpflichteten für seine Rech-