§ 4. Verwaltungszwang. 45
nung den polizeimäßigen Zustand herstellen zu lassen. (O. 40
S. 124.). Letzteres ist nach § 55 des Zust.-Gesetzes vom 1. August 1883
der Fall, wo die zuständige Wegepolizeibehörde befugt wird, das
zur Erhaltung des Gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unter-
brochenen Verkehrs Notwendige, auch ohne vorherige Aufforde-
rung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung
bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Aus-
führung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht ab-
gewartet werden kann.
Hat also die Polizei z. B. eine Prostituierte zwangsweise heilen
lassen, ohne ihr vorher die Herbeiführung des Heilverfahrens inner-
halb einer bestimmten Frist aufzugeben und anzudrohen, daß sie im
Falle des Ungehorsams auf ihre Kosten zwangsweise geheilt werde, so
können die hierdurch entstandenen Kosten von ihr nicht beigetrieben
werden (OVG. 40 S. 123 ff.). Die Kosten sind als mittelbare Polizei-
kosten von der Gemeinde zu tragen. Vgl. § 3 VI.
J. Die Vollstreckung von Geldstrafent) erfolgt nach der
Verordnung betreffend „das Verwaltungszwangsverfahren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen“ vom 15. No-
vember 1899. ·
VI. Charakter der Strafe aus §§ 132—134 LVG. Sie ist
nicht Ordnungsstrafe, sondern Exekutivstrafe, denn es soll ein
Befehl erzwungen werden; sie ist daher hinfällig (weil gegenstands-
los), wenn vor Ablauf des gestellten Termines oder vor Durchsetzung
des Befehles dieser ausgeführt wird. So darf eine Strafe nicht mehr
festgesetzt werden, wenn ein toller Hund statt am Vormittag erst am
Nachmittag getötet wurde (OVG. 2 S. 385/6), der polizeilich Geladene
zwar nicht zum ersten, wohl aber zu einem späteren Termin erschienen
ist OG. 7 S.3347), der Dienstbote nicht innerhalb der gestellten Frist,
wohl aber einige Tage später in den Dienst zurückgekehrt ist (OVG. 2
S. 413): in allen Fällen kann aber sofort nach Ablauf des Termins
die Strafe — eben bis zur Vornahme der verlangten Handlung —
festgesetzt werden. Unzulässig ist die Straffestsetzung jedoch dann, wenn
die Ausführung der gebotenen Handlung unmöglich wurde, z. B. das
Gesindedienstverhältnis aufgelöst wurde (O. 2 S. 414).
Gegen die Festsetzung der Exekutivstrafe ist nur die Be-
schwerde im Aufsichtswege zulässig. Vgl. § 133 Abs. 2 LVG. in Ver-
bindung mit 850 LVG.
1) Soweit es sich nicht um rein persönliche Tätigkeiten handelt, können Geld-
strafen auch gegen juristische Personen und Gesellschaften festgesetzt und vollzogen
werden. Die Umwandlung einer nicht beitreibbaren Geldstrafe in Haftstrafe ist nur
bei physischen Personen möglich (O#G. 42 S. 242). Auch die Umw# andlung muß gleich-
zeitig mit der Geldstrafe angedroht werden (OVG. im Pr erwl. 23 S. 198).