Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

56 Allgemeiner Teil. 
Nach der Ausnahmebestimmung des §143 LVG. bedürfen orts- 
polizeiliche Vorschriften in Städten keiner Zustimmung des 
Gemeindevorstandes, wenn sie zum Gebiete der „Sicherheitspoli- 
zei“ gehören. Zu diesem Gebiete gehören nach herrschender Ansicht 
alle Gefahren, welche durch menschliche Kraft hervorgerufen 
werden im Gegensatz zu allen anderen Gefahren. (Vgl. Friedrichs, 
Das LVG. S. 338: „Die Sicherheitspolizei betrifft den Schutz vor 
dem bösen Willen von Menschen, die andere den Schutz vor Natur- 
ereignissen, die auch ohne menschlichen Vorsatz eintreten, z. B. Brand- 
stiftung c/ Baufeuersgefahr.“). Nach Friedrichs a. a. O. gehören 
daher zur Sicherheitspolizei die Polizei der Presse, Versammlungen, 
Vereine, Fremden, Bettler, Landstreicher, Verbrecher, mit Einschluß 
des Paß= und Meldewesens, Waffentragen. Zweifelhaft ist dies be- 
züglich des Straßenverkehrs und der Begräbnisse. Unzweifelhaft nicht 
darunter fallen nach Friedrichs: das Armenwesen, die Nahrungs- 
mittel, Gesundheit, Bauwesen, Gewerbe, Märkte, Wege und Gewässer, 
Ströme, Schiffahrt, Häsen, Feld und Forst, Jagd und Fischerei und 
das Feuerlöschwesen. 
Verfolgt eine Polizeiverordnung sicherheitspolizeiliche und andere 
Zwecke, so bedarf sie nicht der Zustimmung des Gemeindevorstandes 
(KG. im Pr Verw Bl. 19 S. 489); enthält jedoch eine umfangreichere 
Polizeiverordnung seicherheitspolizeiliche und andere Vorschriften 
neben einander, so bedarf sie ihrem vollen Umfang nach der Zu- 
stimmung des Gemeindevorstandes (Jebens im PrVerw l. 23 
S. 631). 
6. Amtsvorsteher mit Zustimmung des Amtsausschusses. 
Geldstrafen: 1 bis 9 Mark, mit Zustimmung des Regierungspräsi- 
denten 1 bis 30 Mark (8 624 Kr O. v. 1. Dezember 1872). 
Anmerkung 1. Polizeiliche Zuständigkeiten in Groß- 
Berlin. 
Für Groß-Berlin gelten folgende Sonderbestimmungen: 
1. Im Stadtkreise Berlin ist erforderlich 
a) bei Ortspolizeiverordnungen des Polizeipräsidenten 
von Berlin — mit Ausnahme des Gebietes der Sicherheits- 
polizei — die Zustimmung des Magistrates (§ 143 LVG.); 
b) bei Landespolizeiverordnungen des Polizeipräsi- 
denten die Zustimmung des Oberpräsidenten (88 43 
Abs. 3 und 42 Abs. 2 LVG.); 
c) bei Polizeiverordnungen des Oberpräsidenten 
von Brandenburg bedarf es keiner Zustimmung (8 43 AbfK. 1. 
LVG.).
	        
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