§ 6. Polizeiverordnungen. 57
2. Im erweiterten Polizeibezirk:
Nach § 1 des Gesetzes v. 12. Juni 1889 betr. die Übertragung poli=
zeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim an
den Polizeipräsidenten zu Berlin (GS. S. 129) ist der Minister des
Innern ermächtigt worden, die orts= und landespolizeiliche Zuständig=
keit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zustimmung des Provinzial=
rates der Provinz Brandenburg auf die Kreise Teltow und Nieder=
barnim oder auf Teile derselben nach den Bestimmungen dieses Ge=
setzes auszudehnen. Der Minister bestimmt nach § 2 im Einverständnis
mit dem Provinzialrat den Umfang der Zuständigkeiten, für welche die
Erstreckung gelten soll. Jedoch bleiben von der Erstreckung ausge=
schlossen die Bau=, Gewerbe=, Schul=, Markt=, Feld=, Jagd=, Forst=,
Gesinde=, Armen=, Wege=, Wasser=, Fischerei= und Feuerpolizei.
Nach § 3 des Gesetzes bedürfen orts= und landespolizeiliche Ver=
ordnungen des Polizeipräsidenten zu Berlin in den durch §§ 1 und 2
des Gesetzes seiner Verwaltung unterstellten Angelegenheiten der Zu=
stimmung des Oberpräsidenten. Vor dem Erlaß derselben sind der
Magistrat bzw. der betreffende Stadt= bzw. Amtsausschuß des be=
treffenden Bezirkes zu hören.
Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizeipräsidenten
zu Berlin finden gemäß § 127 ff. LVG. die Beschwerde an den Ober=
präsidenten und die Klage bei dem Bezirksausschuß zu Potsdam statt
(§ 3 Ab. 3).
3. Im Landespolizeibezirk Berlin:
Nach dem Gesetz vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247) betr. die Poli=
zeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöne=
berg und Rixdorf (jetzt Neukölln) bilden die Stadtkreise Berlin,
Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf den Landes=
polizeibezirk Berlin. Dieser Landespolizeibezirk ist erweitert durch
Gesetz vom 27. März 1907 (GS. S. 37) um den Bezirk der Stadtge=
meinde Deutsch=Wilmersdorf, durch Gesetz vom 7. März 1908
(GS. S. 21) um den Bezirk der Stadtgemeinde Lichtenberg und
den Bezirk der Landgemeinden Boxhagen = Rummelsburg, durch
Gesetz vom 23. Juni 1909 (GS. S. 533) um den Bezirk der zum Land=
kreise Niederbarnim gehörigen Landgemeinde Stralau.
Nach diesem Gesetz und den Ergänzungsgesetzen bilden die ge=
nannten Gemeinden den Landespolizeibezirk Berlin.
Landespolizeibehörde ist der Polizeipräsident von
Berlin.
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zu Pots=
dam in polizeilichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich
des Polizeiverordnungsrechtes, der Aufsicht über die Ortspolizeiver=