Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

86. Polizeiverordnungen. 57 
2. Im erweiterten Polizeibezirk: 
Nach 81 des Gesetzes v. 12. Juni 1889 betr. die Übertragung poli- 
zeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim an 
den Polizeipräsidenten zu Berlin (GS. S. 129) ist der Minister des 
Innern ermächtigt worden, die orts- und landespolizeiliche Zuständig- 
keit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zustimmung des Provinzial- 
rates der Provinz Brandenburg auf die Kreise Teltow und Nieder- 
barnim oder auf Teile derselben nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes auszudehnen. Der Minister bestimmt nach §2 im Einverständnis 
mit dem Provinzialrat den Umfang der Zuständigkeiten, für welche die 
Erstreckung gelten soll. Jedoch bleiben von der Erstreckung ausge- 
schlossen die Bau--, Gewerbe-, Schul-, Markt-, Feld--, Jagd-, Forst-, 
Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und Feuerpolizei. 
Nach §3 des Gesetzes bedürfen orts= und landespolizeiliche Ver- 
ordnungen des Polizeipräsidenten zu Berlin in den durch 8§ 1 und 2 
des Gesetzes seiner Verwaltung unterstellten Angelegenheiten der Zu- 
stimmung des Oberpräsidenten. Vor dem Erlaß derselben sind der 
Magistrat bzw. der betreffende Stadt-- bzw. Amtsausschuß des be- 
treffenden Bezirkes zu hören. 
Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizeipräsidenten 
zu Berlin finden gemäß § 127 ff. LVG. die Beschwerde an den Ober- 
präsidenten und die Klage bei dem Bezirksausschuß zu Potsdam statt 
(§ 3 Ab. 3). 
3. Im Landespolizeibezirk Berlin: 
Nach dem Gesetz vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247) betr. die Poli- 
zeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöne- 
berg und Rixdorf (jetzt Neukölln) bilden die Stadtkreise Berlin, 
Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf den Landes- 
polizeibezirk Berlin. Dieser Landespolizeibezirk ist erweitert durch 
Gesetz vom 27. März 1907 (GS. S. 37) um den Bezirk der Stadtge- 
meinde Deutsch-Wilmersdorf, durch Gesetz vom 7. März 1908 
(GS. S. 21) um den Bezirk der Stadtgemeinde Lichtenberg und 
den Bezirk der Landgemeinden Boxrhagen -Rummelsburg, durch 
Gesetz vom 23. Juni 1909 (GS. S. 533) um den Bezirk der zum Land- 
kreise Niederbarnim gehörigen Landgemeinde Stralau. 
Nach diesem Gesetz und den Crgänzungsgesetzen bilden die ge- 
nannten Gemeinden den Landespolizeibezirk Berlin. 
Landespolizeibehörde ist der Polizeipräsident von 
Berlin. 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zu Pots- 
dam in polizeilichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich 
des Polizeiverordnungsrechtes, der Aufsicht über die Ortspolizeiver-
	        
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