58 Allgemeiner Teil.
waltung und der Entscheidung auf Beschwerden gegen Verfügungen
der Ortspolizeibehörden, wird einschließlich der Dienstaufsicht über die
bei den Ortspolizeibehörden angestellten Beamten, auf den Polizei—
präsidenten von Berlin übertragen. (§2 Ziff. 1.). Als „polizei-
liche Angelegenheiten“ sind die allgemeinen Rechtsmittel gegen
Polizeiverfügungen, die Wege-, Jagd= und Gewerbepolizei anzusehen.
Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses zu Potsdam
in polizeilichen Angelegenheiten ist auf den Bezirksausschuß zu
Berlin übergegangen. Soweit jedoch der Oberpräsident in betreff
der im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten für den
Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses zuständig ist, tritt
er auch für die einzelnen Stadtgemeinden an die Stelle des Bezirks-
ausschusses (82 Ziff. 3).
In den Fällen der 88 115, 117 des Zust.-Gesetzes von 18831)
und im Falle des §3 der Verordnung vom 31. Dezember 1883 zur
Ausführung des Reichsgesetzes v. 1. Juli 1883 betr. Abänderung der
Gewerbeordnung beschließt an Stelle des Bezirksausschusses der Polizei-
präsident von Berlin. Gegen den versagenden Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschuß statt (8 2 Ziff. 4).
Soweit in polizeilichen Angelegenheiten der Provinzialrat in
erster Instanz zu beschließen hat, tritt an seine Stelle der Oberpräsident,
soweit er in zweiter Instanz zu beschließen hat, der zuständige Minister
E# Ziff. d). · ·
Polizeivorschriften, welche vom Oberpräsidenten der Provinz
Brandenburg für den Umfang der ganzen Provinz erlassen werden,
gelten für die genannten Stadtgemeinden nicht (83). Wohl aber kann
der Oberpräsident den Polizeipräsident von Berlin anweisen, für den
Landespolizeibezirk entsprechende Polizeivorschriften zu erlassen. 84
regelt die Zuständigkeit des Bezirksausschusses zu Berlin für die
landespolizeilichen Angelegenheiten.
Innerhalb des Landespolizeibezirks von Berlin sind bei Stö—
rungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuers—
brünsten und in sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Orts—
polizeibehörden gleichmäßig zur Vornahme von Amtshandlungen be-
rechtigt. Den Anordnungen des zuständigen Ortspolizeiverwalters
haben dabei auch die ihm nicht unterstellten Beamten Folge zu
leisten (85).
1) Es handelt sich um Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-,
Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten und um die Erlaubnis zu Schauspiel-
unternehmungen. (Vgl. § 30 Abs. 1 und §32 GewO.) Ferner um Verfügungen der
Aunteren Verwaltungsbehörden, durch welche Reichsangehörigen die Legitimationskarte
zum Aufkauf von Waren oder zum Aufsuchen von Warenbestellungen versagt worden
ist und um Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen.