60 Allgemeiner Teil.
Die zuständigen Minister können die Wahrnehmung der Wasser-
polizei gemäß § 343 des Wassergesetzes anderweit delegieren, insbe-
sondere bei mehrfacher Zuständigkeit die zuständige Behörde bestimmen.
Zuständig zum Erlaß von Polizeiverordnungen auf dem Gebiete
der Wasserpolizei sind — abgesehen von den Fällen der §§ 284, 306,
355 — die Wasserpolizeibehörden für den ihnen unterstellten Wasser-
polizeibezirk (§ 348 Abf. 1).
Soll sich eine Polizeiverordnung über diesen Bezirk hinaus auf
mehrere Ortspolizeibezirke, Kreise oder Regierungsbezirke derselben
Provinz erstrecken, so ist sie von dem örtlich zuständigen Landrate,
Regierungspräsidenten oder Oberpräsidenten zu erlassen (8348 Abs. 2).
Die Androhung von Strafen in den Polizeiverordnungen für die
Fälle der Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften, die Form und
die sonstigen Erfordernisse der Polizeiverordnungen sowie ihr In-
krafttreten bestimmen sich nach denjenigen Vorschriften, die gelten
würden, wenn die Polizeiverordnung von der Behörde auf Grund der
ihr allgemein zustehenden Befugnis zum Erlasse von Polizeiverord-
nungen erlassen würde. Hinsichtlich der Befugnis, Polizeiverord-
nungen außer Kraft zu setzen, verbleibt es bei den Vorschriften des
§145 des LVG. vom 30. Juli 1883; jedoch steht bei Wasserläufen
erster Ordnung diese Besugnis den Ministern für Handel und Gewerbe
und der öffentlichen Arbeiten zu (§ 348 Abs. 3).
Ist einer Behörde die Wahrnehmung der Wasserpolizei gemäß
§ 343 Abs. 1 über ihren allgemeinen Verwaltungsbezirk hinaus über-
tragen, so ist die zum Erlasse von Polizeiverordnungen erforderliche
Zustimmung von derjenigen Behörde auszusprechen, die für den Be-
zirk, in dem die Polizeiverordnung gelten soll, örtlich zuständig ist.
Kommen hiernach mehrere Behörden in Betracht, so ist die Zustimmung
von derjenigen am Sitze der Wasserpolizeibehörde auszusprechen (8 348
Abs. 4).
§ 349 gibt eine Sonderbestimmung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal
und den angrenzenden Teil der Elbe.
Zum Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich über den Polizei-
bezirk einer Wasserpolizeibehörde hinaus auf mehrere Provinzen er-
strecken sollen, sind bei Wasserläufen erster Ordnung die Minister für
Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten, bei Wasserläufen
zweiter und dritter Ordnung der Minister für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten zuständig (8 350).
Durch die Vorschriften des Wassergesetzes werden die Befugnisse,
welche der Wasserbehörde auf Grund des ALR. Teil II Tit. 17 810
und anderer Gesetze zustehen, nicht berührt (8 352).
Auf Anordnung der Wasser= oder Ortspolizeibehörde sind bei
Wassergefahr durch Eisgang, Überschwemmung, Einsturz von Baulich-