8 6. Polizeiverordnungen. 61
keiten oder andere außergewöhnliche Ereignisse, sofern deren Be—
seitigung augenblickliche Vorkehrungen erfordert und es ohne erhebliche
eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden (Guts-
bezirke) — auch wenn sie nicht bedroht sind — zur Hilfeleistung durch
Hand= und Spanndienste sowie durch Lieferung von Baustoffen und
Gestellung von Gespannen verpflichtet (8354).
Es kann auch durch ein Ortsstatut ein geordneter Wasserdienst
eingerichtet werden. Soweit dies nicht der Fall ist, können Polizei-
verordnungen erlassen werden über die Verpflichtung der Einwohner
zur Hilfeleistung bei Wassergefahr, insbesondere zum Eintritt in eine
Pflichtwasserwehr, über die damit verbundenen persönlichen Dienst-
pflichten, über die Gestellung von Gespannen und die Lieferung von
Baustoffen sowie über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Wasser-
gefahr benachbarter Gemeinden. Solche Polizeiverordnungen gehören
i. S. des § 143 LVG. nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei und
treten außer Kraft, soweit der Wasserwehrdienst durch ein — an 868
K. nicht gebundenes — Ortsstatut geregelt ist (8 355).
Zu beachten ist, daß das Wassergesetz dem Oberpräsidenten
Zwangsbefugnisse gewährt. Nach 8 346 WG. ist er berechtigt,
die von ihm nach dem Wassergesetz in Ausübung der obrigkeitlichen
Gewalt getroffenen, durch seine gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten
Anordnungen durch die dem Regierungspräsidenten beigelegten
Zwangsmittel durchzusetzen (§ 340).
Was die Rechtsmittel gegen Verfügungen der Wasserpolizei-
behörde betrifft, so gilt nach § 347 G. folgendes: Gegen wasserpolizei-
liche Verfügungen des Oberpräsidenten ist innerhalb 2 Wochen die Be-
schwerde oder nach § 127 Abs. 3, 4 des LVG. die Klage beim O.
zulässig. UÜber die Beschwerde entscheidet, wenn es sich um die Be-
nutzung der Wasserläufe für den öffentlichen Schiffsverkehr handelt,
der Minister für Handel und Gewerbe, sonst der Minister der öffent-
lichen Arbeiten. Im übrigen richten sich die Rechtsmittel gegen wasser-
polizeiliche Verfügungen nach den allgemeinen Vorschriften über die
Anfechtung polizeilicher Verfügungen. .
Soweit nach § 345 WG. die Aufsicht dem Regierungspräsidenten
in einem andern Verwaltungsbezirk zusteht, tritt er auch im Be-
schwerdeverfahren an die Stelle des örtlich zuständigen Regierungs-
präsidenten. Für die Klage nach § 128 Abs. 1 zu b des LVG. ist der
Bezirksausschuß am Amtssitze des die Aufsicht führenden Regierungs-
präsidenten zuständig.
c) Fischereipolizei (88 119—124 des Fischereigesetzes vom
11. Mai 1916; das Gesetz trat am 15. April 1917 in Kraft, vgl.
§ 135 JG. und V. v. 27. März 1917).