Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

62 Allgemeiner Teil. 
Sie dürfen nichts ge= oder verbieten, was ein Gesetz oder eine 
Polizeiverordnungen auf Grund des Fischereigesetzes können 
nur der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, die 
Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten gemäß §8 136, 137, 
139, 140 LVG. erlassen. Die Regierungspräsidenten haben das Poli- 
zeiverordnungsrecht auch für einzelne Kreise und Teile von Kreisen. 
Unberührt bleiben die Besugnisse der Wasser-, Schiffahrts= und Hafen- 
polizeibehörden zum Erlaß von Polizeiverordnungen (§88 348 bis 352 
des Wassergesetzes, 88 136 bis 138 LVG.). (§ 124). 
Im übrigen wird die Aussicht über die Fischerei in den Küsten- 
gewässern von Oberfischmeistern als besonderen Staatsbeamten ohne 
Mitwirkung der Ortspolizeibehörde geführt (§ 119 Abs. 1). Die 
Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Orts- 
polizeibehörden, jedoch kann sie ganz oder hinsichtlich einzelner Be- 
fugnisse an Oberfischmeister an Stelle der Ortspolizeibehörde übertragen 
werden (§ 119 Abs. 2). Für die Anordnungen der Oberfischmeister 
gelten bei §119 Abs. 1 sinngemäß die Vorschriften des LVG. für die 
Kreispolizeibehörden, bei § 119 Abs. 2 die für die Ortspolizeibehörden 
(§119 Abs. 5). Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in erster 
Instanz ist, soweit sie nicht im Rechtswege angefochten werden können, 
binnen 2 Wochen die Beschwerde an das Landeswasseramt zulässig 
(§122). 
II. Voraussetzungen der Polizeiverordnungen. 
a) Nichtverstoß gegen ein Gesetz (vgl. 8 15 Polizeiver- 
waltungsgesetz v. 11. März 1850). 
Polizeiverordnungen dürfen nichts ge= oder verbieten, was ein Ge- 
setz oder eine Verordnung einer höheren Instanz erlaubt oder verbietet, 
jedoch ist ein Eingreifen in das Privatrecht aus polizeilichen Gründen 
zulässig, wenn die mögliche Gefahr von dem betroffenen Dritten bzw. 
dessen Besitz selbst ausgeht (KG. bei Johow 3 S. 342 und OG. 12 
S. 397 ff.). Verschieden hiervon sind diejenigen Fälle, in denen die 
Polizei ohne irgendwelche Veranlassung von seiten einer Privatperson 
— allerdings meist durch Polizeiverfügung — in deren Rechte 
eingreift. Hierüber führt das O. 12 S. 403 aus: 
„Allerdings berechtigt dieser ihr Beruf die Polizei nicht unter allen 
Umständen und nicht unbedingt dazu, in die Privatrechte eines unbeteiligten 
einzelnen verletzend einzugreifen. Es ist dies nur unter der Voraussetzung 
der Fall, einmal, daß eine unmittelbar bevorstehende Gefahr vor- 
handen ist, und sodann, daß sich einer solchen auf keine andere Weise be- 
gegnen läßt, als eben durch den Eingriff in die Eigentumsrechte des Dritten, 
welcher . weder die Gefahr selbst hervorgerufen hat noch auch ihr vor- 
zubeugen verpflichtet ist (zu vgl. Entsch. d. OVG. Bd. 7 S. 361), endlich 
daß auch der dem Privaten zugefügte Schaden zurücktritt gegen den dem 
gemeinen Wohl dadurch gebotenen Vorteil.“
	        
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