Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

64 Allgemeiner Teil. 
tretungen“ teilweise geregelt sind, so führt das RG. in Strafs. 7 
S. 204 ff. hierüber folgendes aus: 
„Die Motive zum Entwurfe eines Strafgesetzbuches für den Nord- 
deutschen Bund erörtern zum 29. Abschnitte des zweiten Teiles „Über- 
tretungen“ im Anhange I die Grundsätze, welche für Aufnahme von Vor- 
schriften auch über das sog. Polizeistrafrecht bestimmend waren. Aner 
kannt wird, daß nicht der Anspruch bestehe, durch das Strafgesetzbuch den 
Kreis solcher geringfügiger strafbaren Handlungen zu erschöpfen und das 
ganze Gebiet derselben zu umfassen. Mit Hinweisung auf die Nötigung, der 
Partikulargesetzgebung und der danach geordneten Autonomie der Gemeinden 
und Behörden in der Sphäre des Polizeistrafrechtes freie Bewegung behufs 
Befriedigung der wechselnden, von konkreten Verhältnissen bedingten, Be- 
dürfnisse zu gewähren, ist als Ziel des deutschen Strafgesetzbuches im An- 
schlusse an das preußische Strafgesetzbuch, die Aufstellung nur derjenigen 
Bestimmungen des Polizeistrafrechtes bezeichnet, „die im wesentlichen über- 
all gleichmäßig anwendbar sein werden“, während „das Besondere“ der 
Partikulargesetzgebung usw. überlassen bleiben müsse. Von dieser „Grund- 
anschauung“ aus ist als im allgemeinen durchgreifende Regel festzuhalten, 
daß durch das Strafgesetzbuch der Staatsgewalt der einzelnen Bundes- 
territorien und deren mit der sog. kleinen Gesetzgebung betrauten Be- 
hörden und Verwaltungsorgane kein Hindernis geschaffen wird, im speziellen 
Interesse des betreffenden Bezirkes innerhalb der sonstigen Zuständigkeit 
(ogl. auch EinfGesetz zum preuß. Strafgesetzbuch §8 5, 6) polizeiliche Straf- 
normen wirksam auch in bezug auf solche Angelegenheiten zu erlassen, die in 
dem, ein abgeschlossenes System im Ganzen nicht ausprägenden, Abschnitt von 
den „ÜNbertretungen“ bereits in irgendeiner Richtung teilweise Regelung 
erfahren haben. Es darf mithin der Bemerkung der Motive: „In den- 
jenigen Fällen nur, welche in dem Entwurfe ausdrücklich hervorgehoben 
worden sind, ist das Vorgehen einer Sondergesetzgebung von selbst aus- 
geschlossen“ nur die Bedeutung beigemessen worden, daß (vgl. Reichsver- 
fassung Art. 2) die Landesgesetzgebung usw. nicht im Widerspruche mit 
dem Reichsrechte den durch dieses bereits fixierten Tatbestand einer Über- 
tretung als solcher abweichend zu gestalten oder anderweit zu bedrohen er- 
mächtigt it “ 
Weiter führt das RG. aus, daß eine Polizeiverordnung unver- 
bindlich ist, wenn der materielle Inhalt derselben sich mit der 
Ubertretung des St GBB. deckt und fährt fort: 
„Dagegen stellt sich eine Polizeiverordnung an sich nicht in Widerspruch 
mit den Gesetzen, folgeweise auch nicht mit dem Strafgesetzbuche wenn sie 
in Erfüllung des den Polizeibehörden gesetzlich zugewiesenen Berufes im. 
Hinblick auf besondere Verhältnisse (vgl. 8 6 lit. cC. V. v. 20. Sept. 1867 
und § 6 lit. e. des Polizeiverw.-Gesetzes) für ihren Geltungsbereich strengere 
Vorschriften auf einem Gebiete des Polizeistrafrechtes erläßt, welches das 
Strafgesetzbuch für das gesamte Reich durch Sanktion einer allgemeinen 
passenden und absolut notwendigen Norm berührt hat, wenn sie in dieser 
Weise ergänzend einschreitet und ihrer Spezialanordnung eigenen Straf- 
schutz verleiht.“ 
Zulässig ist ein polizeiliches Verbot des Waffentragens ohne 
Waffenschein, trotz § 367 Nr. 9 StG., da die Materie des unbe-
	        
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