Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 7. Inhalt der Polizeiverordnungen. 71 
Aufhebung von Polizeiverordnungen. 
An Stelle des 89 PVerwG. v. 1850 ist 8 145 LVG. getreten. 
Derselbe lautet: 
„Die Befugnis, orts= und kreispolizeiliche Vorschriften außer 
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme 
von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf die Befugnis nur 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden. 
Bei der Befugnis des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, 
bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht 
entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (8§ 16 des Gesetzes vom 11. März 
1850, §14 der Verordnung vom 20. September 1867 bzw. des Lauen- 
burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maß- 
gabe sein Bewenden, daß diese Befugnis hinsichtlich der Strom--, 
Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften (§13) auf den Minister 
übergeht.“ 
§ 16 des PVerw G. v. 11. März 1850 bestimmt: 
„Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht ent- 
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Be- 
schluß außer Kraft zu setzen. 
Die Genehmigung des Königs ist erforderlich, wenn die polizei- 
liche Vorschrift von dem Könige oder mit dessen Genehmigung er- 
lassen war.“ 
87. 
Inhalt der Polizeiverordnungen. 
I. Begriff. Polizeiverordnungen sind allgemeine Anordnungen 
der Polizeibehörden, welche den ihrer Herrschaft unterstellten Personen 
gewisse Handlungen unter Androhung von Strafen gebieten oder 
verbieten (nicht: Entziehung einer Gewerbeberechtigung, Einziehung, 
Untergang zivilrechtlicher Ansprüche, sondern nur Geld= und Frei- 
heitsstrafen, auch Verweis nach Kammergerichtsentscheidung, DJZ. 
1908 S. 760). 
II. Umfang des Polizeiverordnungsrechtes. Nach herrschender 
Ansicht (OVG.) geben die 886—12 des Polizeiverwaltungsgesetzes 
von 1850 der Polizei keine neuen Befugnisse, sondern zählen. ledig- 
lich die Gebiete auf, welche die Polizei schon nach ALR. (vom 5. Fe- 
bruar 1794) regeln konnte.) Es können also insbesondere nach 8§ 6iu) 
1) Das ist aber nicht richtig, denn nach §6b PVG. von 1850 kann durch 
Polizeiverordnungen auch die „Leichtigkeit“ des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. 
geregelt werden! Das fällt nicht unter 8 10 II 17 ALR. Das Reichsgericht [Strafs. 36 
S. 256)] läßt es dahingestellt, ob § 10 II7 17 nicht durch das Polizeiverwaltungsgesetz 
überholt ist. Vgl. ferner ALR. Einl. 8 74/5! 
 
	        
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