§ 7. Inhalt der Polizeiverordnungen. 73
einer Veranlassung. Für den gegebenen Fall genügt es, sich über die engere
Frage zu entscheiden, ob von jenem Gesichtspunkte aus die Polizeibehörde
den Grundeigentümer und Bauunternehmer als solchen mittelst Verbotes in
der Weise zu beschränken berechtigt ist, wie sie das hier unternommen hat.
Dies muß bestritten werden. Spricht schon die Vermutung entschieden
dafür, daß der Gesetzgeber absichtlich und wohlbewußt von den in den 882, 3
Tit. 13 T. II ALR. ausfgeführten, das ganze staatliche Leben umfassenden
Pflichten des Staatsoberhauptes nur den in dem § 10 Tit. 1 T. II hinüber ge-
nommenen Teil als Aufgabe der ihre Anforderungen mit Zwangsmaßregeln
durchsetzenden Polizei hat hinstellen wollen — eine Vermutung, welche durch
die später noch zu berührenden Materialien des § 10 a. a. O. vollauf bestätigt
wird —, so kann jedenfalls in den vom Beklagten angeführten Bestimmungen
aus den Jahren 1808 und 1817 nicht eine gesetzliche Anordnung gefunden
werden, wodurch der Beruf der Polizei als solcher näher normiert wäre. Der
§3 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, welcher den Regierungen im
engsten Anschluß an 8 10 Tit. 17 T. II und an §8 3 Tit. 13 T. II ALR. die
Fürsorge für das Gemeinwohl der Untertanen ganz allgemein anvertraut, be-
zeichnet freilich die Regierungen hierbei als „Landespolizeibehörden“; er
versteht darunter aber nicht die demnächst mit dem Verordnungsrechte aus-
gerüsteten Polizeibehörden im heutigen Sinne des Wortes. Das wird schon
durch die in den Marginalien zu den 88 1—4 hervortretende Einteilung
(des Ressorts) der Regierungen in ihrer dreifachen Eigenschaft als
A. Landeshoheitsbehörde (88 1 und 2),
B. Landespolizeibehörde (8 3),
C. Finanzbehörde (8 4), «
ausgeschlossen. Denn danach ist es klar, daß der § 3 nebeneinander die Ob-
liegenheiten und Zuständigkeiten — das „Ressort“ — der Regierungen in
ihrer Eigenschaft sowohl als Landespolizei behörde im heutigen Sinne wie
auch als zur Wohlfahrtspflege berufenc Regiminal-(Verwaltungs-)Behörde be-
stimmt. Andernfalls würde ein weitumfassender Teil der Gesamtfunktionen
der Regierung, der sich eben nur unter B (8 3) subsumieren läßt, in einer
Gliederung, welche offenbar eine erschöpfende sein soll, als vollständig über-
gangen angesehen werden müssen. Ebenso deutlich ergibt sich das richtige
Verständnis des Ausdruckes „Landespolizeibehörde“ aus dem Inhalte des
§3 selbst. Wenn hier am Schlusse den Regierungen — der „Landespolizei-
behörde“ — die Aufsicht über Volksbildung, den öffentlichen Unterricht und
Kultus“ übertragen wird (vgl. auch § 5 Abs. 2 daselbst), so kann nicht daran
gedacht werden, die geistlichen und Schulangelegenheiten als einen Zweig
der Landespolizei in dem gegenwärtigen Sinne des Wortes aufzufassen; die
Verordnung von 1808 verbindet also mit dem mehrerwähnten Ausdrucke
„Landespolizei“ einen anderen Begriff. — Ahnlich verhält es sich mit dem
8 7der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817; er befindet sich unter
den „Allgemeinen Vorschriften in Absicht der Amtsführung der Regierungen“,
des Plenums sowohl wie der einzelnen Abteilungen, gilt also keineswegs bloß
für die erste Abteilung oder gar nur für die Handhabung der Polizeisachen,
sondern für alle Geschäftszweige der Regierung als Verwaltungsbehörde und
kann folglich nicht so gedeutet werden, als enthielte er eine Definition von den
Aufgaben der Polizei allein. — Die Geschäftsinstruktion vom 26. Dezember
denkmal auf dem Kreuzberge umgebenden Bauvierteln ... dürfen Gebäude fortan nur
in solcher Höhe errichtet werden, daß dadurch die Aussicht von dem Fuße des Denkmals
auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals
nicht beeinträchtigt wird.“