86 Allgemeiner Teil.
objektiven Gefahren. Hierunter fällt die politische Polizei, Fremden-,
Vereins-, Preß= und Theaterpolizei.“ (Anschütz, Polizei S. 16/7).
Vgl. auch OVG. 15 S. 432: „Sicherheitspolizei listl vor
allem diejenige zwingende Tätigkeit der polizeilichen Organe, welche
die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung als der Grundlage aller
Sicherheit bezweckt.“
c) „Offentliche Ordnung.“
Dies ist „der Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den
jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen als Vor-
bedingung einer gedeihlichen Koexistenz aller mit allen, als Grund-
lage des Gemeinwesens gilt.“ (Anschütz, Polizei S. 17).
So kann also die Polizei zum Schutze des öffentlichen Rechtes
(Verwaltungs= und Strafrechtes — nicht aßber Steuerrechtes!),
nicht aber zum Schutze des Privatrechtes einschreiten. In bezug
auf das Privatrecht hat die Polizei nach ausdrücklicher Vorschrift
nur im Fund-, Gesinde= und Mietsrecht [Bestimmung von Umzugs-
terminen] eine Tätigkeit zu entfalten. Auch die sittliche Ordnung
(Einschreiten gegen Konkubinate, welche die öffentliche Sittlich-
keit stören, gegen Dirnen und Zuhälter) gehört hierher, ebenso das
Einschreiten gegen staatsfeindliche Demonstrationen, z. B. den An-
strich eines Gebäudes in antinationalen, z. B. dänischen Farben!
Ferner fällt hierunter die Fürsorge für die Ruhe der Friedhöfe
und Kirchengebäude (OV. 61 S. 136/7), insbesondere auch die Auf-
rechterhaltung der äußeren kirchlichen Ordnung, z. B. bei Prozes-
sionen, oder die äußere Heilighaltung der Sonntagsruhe. Nach KG.
(Pr VerwBl. 33 S. 482) ist es zulässig, durch Polizeiverordnung die
Abhaltung von Tanzmusiken, Bällen und anderen Lustbarkeiten in
Gasthäusern usw. an den Sonnabenden vor Weihnachten, Ostern und
Pfingsten nach 12 Uhr nachts zu verbieten, weil diese Tage nach all-
gemeinem religiösen Empfinden zur Vorbereitung für die folgenden
Festtage gelten. Nicht aber gilt dies bezüglich aller anderen Sonntage:
Die allgemeine Sonntagsfeier beginnt erst mit den Morgenstunden,
dem Gang zur Kirche.
Schließlich handelt es sich auch um die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, wenn ein Ortsstatut eine Angelegenheit
zur Gemeind angelegenheit gemacht hat, die Polizei durch eine
Polizeiverordnung den Anschluß an die betreffende Ge-
meindeanstalt bei Strafandrohungen vorschreibt und
im Einzelfall mit Polizeiverfügungen vorgeht. Dies
ist aber nicht für solche Unternehmen der Gemeinde, die rein gewerb-
licher Natur sind, wie z. B. der Betrieb eines Gas= oder Elektrizitäts-
werkes, zulässig; vielmehr nur für solche Anstalten, die im öffent-
lichen Interesse eingerichtet werden (vgl. §4 KAbg.), z. B. bei