Beschwerde — Besitzstandsverzeichnisse. 97
Verkehr dürfen eingezogene Gegenstände aus Zollprocessen nur nach
Deckung des Zolls durch den Erlös gesetzt werden (Bundesrathsbeschl.
vom 5. Juli 1882 im Centr.-B. S. 342). Als wohlfahrtspolizeiliche
Maaßregel kann die E. von Arzneiwaaren (s. d.) und Giften, und zwar
auch gegen Apotheker (VO. vom 8. December 1882 S. 261 § 2), ver-
fügt werden. Als Maaßregel der gerichtlichen Polizei (s. d.) ist
B. Seitens der Staatsanwälte und ihrer Hülfsbeamten nur bei Gefahr
im Verzuge und vorbehältlich der binnen 3 Tagen, bei B. von Preß-
erzeugnissen binnen 24 Stunden nachzusuchenden Bestätigung des Gerichts
zulässig (StPO. §§ 94—101, RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §§ 23
bis 29). Auch als Untersuchungsmaaßregel und zur Sicherung von
Strafe und Kosten kann B. erfolgen (StPPO. S§ 94 und 325). Ge-
meinschädliche Gegenstände, die den in Straf-, Corrections= und Armen-
häusern Untergebrachten abgenommen worden sind, aber der E. nach dem
St GB. nicht unterliegen, sind unter Verweisung der Betheiligten auf
den Rechtsweg an die Sicherheitsbehörde abzuliefern (MVO. vom 27. Juli
1882 im SW. S. 149, ZKB. S. 38, D#. S. 40). Die Vor-
schriften für die Gerichte giebt Gesch.-O. §§ 770, 771. Im Verkehr
mit Belgien ist Anträgen auf B. nur in Auslieferungsfällen zu ent-
sprechen (MVO. vom 12. Juni und 3. Juli 1896 im JM B. S. 40
und in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 299).
Beschwerde. Jeder hat das Recht, B. beim Regenten unmittel-
bar anzubringen oder über eine Behörde bei der zunächst vorgesetzten
Behörde B. zu führen. Letzteren Falls ist gegen die Entscheidung der
obersten Staatsbehörde B. an die Stände nachgelassen (Vll. § 36).
Die letztere B. ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie auf verfassungs-
mäßigem Wege bis zum zuständigen Ministerium gelangt und dort ohne
Abhülfe geblieben ist. Erscheint die B. begründet, so ist sie entweder an
das zuständige Ministerium oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder
von den Ständen zu ihrer eignen zu machen, oder dem König zur ge-
eigneten Berücksichtigung zu empfehlen (VU. § 111 und Landtags-Ord-
nung vom 12. October 1874 S. 378 §§ 23, 24). Auch jeder
Kammer steht ein unmittelbares Beschwerderecht zu. Ist die B. gegen
die den Ministerien untergeordneten Staatsdiener gerichtet, so muß der
unmittelbar Verletzte zuerst beim zuständigen Ministerium vergebens
die gesetzlichen Schritte gethan haben (VU. 8 110). B. über Ver—
fassungsverletzungen (s. d.) sind von den Ständen in gemeinschaftlichem
Antrage an den König zu bringen (Vu. § 140). Die Begutachtung
der beim König über einzelne Ministerien eingehenden B. gehört vor
das Gesammtministerium (VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4
G 3). Auch B. über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können bis
zur obersten Staatsbehörde gebracht werden (Vu. § 58). Weitere
Bestimmungen sind über die Nichtigkeitsbeschwerde (s. d.) und die B. in
Sachen der gerichtlichen Polizei (s. d.) ergangen.
Besehungsverfahren für Kirchen= und Schulstellen, s. Patronat und
ollatur.
Besitzstandsverzeichnisse sind die in den Städten RSt O. vom Stadt-
vou der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 7